Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Massnahme würden die Gewährung der Arbeits- und Lohnbedingungen von entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Schweiz untergraben und ausländische Entsendefirmen würden im Wettbewerb mit dem inländischen Gewerbe deutliche Preisvorteile erhalten. Für den Erhalt des sozialen Friedens und von fairen Wettbewerbsbedingungen ist die Spesenregelung in Artikel 2a VE-EntsG deshalb gerechtfertigt.
Umsetzungsgesetzgebung des Ergebnisses der Verhandlungen
Die Umsetzung des Verhandlungsresultats bedingt die Aufhebung oder Verkürzung der achttägigen Voranmeldefrist auf vier Arbeitstage in Risikobranchen, die Einführung einer Meldepflicht vor Arbeitsbeginn in den übrigen Branchen und eine Anpassung der Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution, die auf den Wiederholungsfall beschränkt wurde. Neu wird aufgrund des Verhandlungsergebnisses auch eine Sanktion bis hin zu einer Dienstleistungssperre bei Nichtleisten der Kaution im Wiederholungsfall eingeführt werden.
Aktualisierung der Regelungen zum Datenschutz
Schliesslich sind im Entwurf des EntsG auch Regelungen zum Datenschutz der am Vollzug des Entsendegesetzes beteiligten Personen vorgesehen. Der bisherige Artikel 8 EntsG enthält nur wenige Ausführungen zum materiellen Datenschutz im Vollzug des Entsendegesetzes. Diese Regelungen genügen jedoch dem Legalitätsprinzip nicht mehr, weshalb in den Artikeln 8o – 8q VE-EntsG die Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe präzisiert und ausführlich geregelt werden. Diese beinhalten die Datenbekanntgabe unter den Vollzugsorganen des EntsG, die Bekanntgabe zwischen den Vollzugsorganen des EntsG und anderen Behörden der Aufsicht des Arbeitsmarktes und im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
2.3.7.1.3 Nichtdiskriminierung bei den Studiengebühren
Nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum FZA sind universitäre Hochschulen und Fachhochschulen verpflichtet, für Studierende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, die gleichen Studiengebühren wie für Schweizer Studierende zu erheben, und zwar unabhängig von ihrem Wohnsitz. Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz gilt auch für allfällige Unterstützungsmechanismen der Hochschulen bezüglich Studiengebühren (z.B. Massnahmen zum Erlass von Studiengebühren). Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991287 muss betreffend Studiengebühren angepasst werden (Art. 34d Abs. 2 und 2bis).
Der ETH-Rat kann für Studierende aus Drittstaaten höhere Studiengebühren vorsehen. Er wird seine Gebührenverordnung entsprechend anpassen.
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die von der Bundesversammlung am 27. September 2024288 beschlossene Anpassung des ETH-Gesetzes geändert und mit dem Abkommen in Übereinstimmung gebracht. Der Bundesrat schlägt auch vor, die Kompetenz zur Festlegung der Studiengebühren für Studierende aus Drittstaaten wieder
287 SR 414.110
288 BBl 2024 2497