Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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GAV-Bescheinigungen im öffentlichen Beschaffungswesen

Bereits heute sind die Anbieterinnen gehalten, im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen darzulegen, in der Regel mittels Selbstdeklaration. Damit kann die öffentliche Auftraggeberin jedoch nur beschränkt sicherstellen, dass diese Bedingungen auch tatsächlich eingehalten sind.

Wenn es sich um einen öffentlichen Bauauftrag handelt, sollen künftig die GAV-Bescheinigungen in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten GAV (ave GAV) zum Standard für den Nachweis der Einhaltung gewisser Teilnahmebedingungen werden: Anbieterinnen, die einem ave GAV für Bauleistungen unterstehen, müssen gemäss vorgeschlagener Anpassung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) sowie gemäss vorgesehener Empfehlung der KBOB die GAV-Bescheinigungen als Nachweis betreffend die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen einreichen. Soweit im Zeitpunkt des Zuschlags bereits Subunternehmerinnen gemeldet werden müssen und sofern diese einem ave GAV unterstehen, reicht die Anbieterin auch für jene Subunternehmerinnen die GAV-Bescheinigung ein. Die GAV-Bescheinigungen erlauben es den Beschaffungsstellen aller föderalen Ebenen, die verfügbaren und einsehbaren Ergebnisse von real durchgeführten Kontrollen zu konsultieren, bevor sie Bauaufträge vergeben. Dadurch kann verhindert werden, dass Firmen mit offenen Verstössen gegen die Lohn- und Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden. Die Beschaffungsstellen mehrerer Kantone (z.B. Bern, Genf, Neuenburg, Waadt und Wallis) haben damit bereits Erfahrungen gesammelt.

Die Aufwertung von GAV-Bescheinigungen gegenüber der Selbstdeklaration der Anbieterin zielt nur auf das sogenannte Bauhaupt- und das Baunebengewerbe und betrifft sowohl in- als auch ausländische Anbieterinnen sowie deren Subunternehmerinnen. Die Massnahme ist damit nichtdiskriminierend. Während inländische Firmen aufgrund ihres Gepräges einem GAV unterstellt sind, sind ausländische Firmen nur für ihre jeweilige Tätigkeit in der Schweiz einem bestimmten GAV zugeordnet. Die Aussage der GAV-Bescheinigung bezieht sich bei ausländischen Firmen deshalb immer auf eine erfolgte Tätigkeit in der Schweiz. Die Massnahme ist zudem verhältnismässig, weil die Betriebe mit den GAV-Bescheinigungen auf bereits bestehende Instrumente zurückgreifen können, die einfach, rasch und gegen ein geringes Entgelt erhältlich sind. Mit der vorgesehenen Umsetzung wird sichergestellt, dass Anbieterinnen, die keinem ave GAV unterstehen, die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen weiterhin mittels Selbstdeklaration nachweisen können und deswegen nicht von den Beschaffungsstellen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden dürfen. Die GAV-Bescheinigungen sind für ausländische Betriebe, die bereits Leistungen in der Schweiz erbracht haben, schon heute zu den gleichen Bedingungen erhältlich wie für Schweizer Betriebe. Um eine diskriminierungsfreie Umsetzung sicherzustellen, werden die paritätischen Kommissionen auch für Firmen, die noch nie in der Schweiz tätig waren, eine Bescheinigung ausstellen müssen.

Das BöB gilt nicht für kantonale und kommunale Auftraggeberinnen. Die Kantone verfügen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens über eigene Gesetzgebungskompetenzen. Um sämtliche Auftraggeberinnen (Kantone, Gemeinden, Ein-