Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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zentralisiert. Neu erfolgt die Weiterleitung der Meldungen nicht mehr durch die vom Kanton bezeichnete Behörde, sondern durch eine Bundesbehörde. Die Meldung wird künftig automatisiert und direkt an die zuständigen Kontrollorgane (PK und kantonale TPK und kantonale Behörde) weitergeleitet. Hierfür ist eine Anpassung des EntsG notwendig. In Artikel 6 Absatz 6 VE-EntsG wird der Bundesrat ermächtigt, die Bundesbehörde zu bestimmen, an welche die Meldung eines Einsatzes in der Schweiz erfolgen muss und welche für die Übermittlung der Meldung an die Kontrollorgane zuständig ist. Parallel zu den Anpassungen des Meldeverfahrens im Rahmen der Anpassungen von Artikel 6 Absätze 1, 4 und 6 sind weitere Optimierungen geplant (s. Ziff. 2.3.7.3.2).

Begleitmassnahmen zur Kautionspflicht

Zur Durchsetzung der künftig auf Wiederholungsfälle beschränkten Kautionspflicht soll künftig eine Verwaltungssanktion bis hin zu einer Dienstleistungssperre während der Dauer der Nichtzahlung der Kaution möglich sein (Art. 9 Abs. 2 Bst. bbis) Die übrigen in Artikel 2 Absatz 2bisAbsatz und 2quaterEntsG erwähnten kollektivrechtlichen Pflichten können wie bis anhin nicht nach Artikel 9 EntsG sanktioniert werden.

Im Übrigen wird die Dienstleistungssperre im Entsendegesetz (Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b bis e EntsG) beibehalten. Die verwaltungsrechtliche Sanktion der Dienstleistungssperre gilt als unverzichtbares Instrument im Vollzug des Entsendegesetzes und kommt zur Anwendung, wenn ausländische Entsendebetriebe die Auskunft bei einer Kontrolle verweigern, Verwaltungsbussen nicht bezahlen oder schwerwiegende Verstösse gegen die Arbeits- und Lohnbedingungen begehen.

Zur Kompensation der reduzierten Kautionspflicht wird ausserdem die Haftung des Erstunternehmers im Bauhaupt- und Baunebengewerbe auf die Forderungen der PK wie Konventionalstrafen und Kontrollkosten erweitert. Bei Verstössen gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen durch seine Subunternehmer wird der Erstunternehmer für die aufgrund der Verstösse ausgesprochenen Konventionalstrafen und Kontrollkosten haftbar gemacht. Damit werden auch die Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung der zivilrechtlichen Konventionalstrafen und Kontrollkosten behoben. Verwaltungssanktionen nach Artikel 9 können zwar künftig via die Amtshilfe, die ein Herkunftsstaat dem Aufnahmestaat gewähren muss (s. Ziff. 2.3.7.1), im Herkunftsstaat eines Entsendebetriebs vollstreckt werden. Die Vollstreckungshilfe bezieht sich jedoch nur auf Verwaltungssanktionen, nicht aber auf die zivilrechtlichen Forderungen der PK. Mit der Erweiterung der Haftung des Erstunternehmers wird für die Forderungen der PK in den meisten Fällen ein Gerichtsstand in der Schweiz gegeben sein. Der Erstunternehmer haftet nur, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann. Um Ungleichheiten zwischen inländischen Firmen und Entsendefirmen aus der EU zu vermeiden, wird die erweiterte Haftung wie die bereits bestehende für die Arbeits- und Lohnbedingungen auch auf inländische Erst- und Subunternehmer angewendet.

Der Lohnschutz soll mit folgenden weiteren Massnahmen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, im OR und im Bereich der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gesichert werden.