Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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richtungen des öffentlichen Rechts usw.) im Hinblick auf die verschärfte Nachweispflicht zu sensibilisieren, wird die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) Empfehlungen verabschieden. In der KBOB sind alle föderalen Ebenen vertreten.
Diese Massnahme wird insbesondere im Bereich Tiefbau greifen, da mehr als 85 % der entsprechenden Bauinvestitionen durch öffentliche Bauherren (Bund/Kantone/Gemeinden) getätigt werden; im Hochbau sind es ca. 18 %.
Kündigungsschutz im Obligationenrecht für Arbeitnehmerverterinnen und - vertreter
Zur Sicherung der sozialpartnerschaftlichen Strukturen beim Lohnschutz soll der Kündigungsschutz für gewählte Arbeitnehmerverterinnen und -vertreter, Mitglieder eines Organs einer paritätischen Personalvorsorgeeinrichtung sowie für Mitglieder nationaler Branchenvorstände, die im Rahmen eines ave GAV tätig sind, neu geregelt werden. Die neue Regelung soll für Arbeitgebende zur Anwendung gelangen, welche
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gemäss der in Artikel 3 des Mitwirkungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 vorgesehenen Grenze mindestens fünfzig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Beabsichtigt ein Arbeitgeber die Kündigung einer dieser Personen, hat er dies dem betreffenden Arbeitnehmer oder der betreffenden Arbeitnehmerin begründet mitzuteilen. Die Parteien führen anschliessend auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin eine Aussprache, die maximal zwei Monate dauert. Die Parteien bemühen sich nach Treu und Glauben, aber ohne Ergebnisverpflichtung, um eine Lösung, durch die sich die Kündigung vermeiden lässt. Eine Lösung kann beispielsweise das Angebot einer vergleichbaren Stelle sein. Nach der Aussprache kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Im Fall einer missbräuchlichen Kündigung sind erhöhte Sanktionen bis maximal 10 Monatslöhne vorgesehen. Diese Verbesserung des Kündigungsschutzes im Obligationenrecht ist auch eine Antwort auf verschiedene ILO-Empfehlungen an die Schweiz im Rahmen der Klage des SGB gegen die Schweiz (s. Ziff. 2.3.10.3.5).
Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeitnehmerquorum)
Gemäss Gesetz kann bereits seit Inkrafttreten des AVEG vom Arbeitnehmerquorum ausnahmsweise abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen (Art. 2 Ziff. 3 AVEG). Heute wird diese Ausnahmenregelung bei einer grossen Mehrheit der Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung auf Bundes- und kantonaler Ebene von den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerverbänden, die den GAV abgeschlossen haben, gemeinsam angerufen. Die besonderen Umstände, die die Organisierung der Arbeitnehmer erschweren, insbesondere der hohe Anteil an Temporär- und Teilzeitbeschäftigten, die hohe Fluktuation oder häufige Wechsel des Arbeitsortes, sind heute in vielen Branchen Realität. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung grundsätzlich im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
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