Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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dem ETH-Rat zu übertragen. Er erwartet, dass der ETH-Rat den Beschluss der Bundesversammlung für eine höhere Nutzerbeteiligung von ausländischen Studierenden (siehe oben) in seinen Analysen weiterhin berücksichtigen wird, auch ohne eine konkrete Vorgabe im Gesetz.

2.3.7.2 Begleitmassnahmen mit Gesetzesanpassungen

2.3.7.2.1 Zuwanderung

Die Rechte aus dem FZA werden verweigert oder erlöschen, wenn sie in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise geltend gemacht werden. Es soll beispielhaft festgehalten werden, in welchen Situationen ein solcher Rechtsmissbrauch oder Betrug vorliegt (Art. 61c VE-AIG).

Der Datenaustausch zwischen den Migrationsbehörden, den Arbeitsämtern, den Sozialhilfebehörden und den für die Ergänzungsleistungen zuständigen Organen soll verbessert werden. Insbesondere sollen die Arbeitsämter den Migrationsbehörden die Anmeldung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV), den Bezug von Arbeitslosenentschädigung sowie die Verweigerung oder Nichteinhaltung der Wiedereingliederungsstrategie mitteilen (Art. 97 Abs. 3 Bst. dbisVE-AIG).

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sollen sanktioniert werden, wenn sie gegen die Pflichten aus Artikel 13a VE-AIG verstossen (Art. 120 Abs. 1 Bst. a VE-AIG). Ausländische Unternehmen oder selbstständige ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die in der Schweiz ein Unternehmen ohne eine tatsächliche, effektive und dauerhafte Geschäftstätigkeit einzig zu dem Zweck gründen, darin Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA zu beschäftigen, um die im FZA oder im EFTA-Übereinkommen vorgesehene Beschränkung von 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu umgehen (Briefkastenfirmen), sollen sanktioniert werden können. Gleiches gilt für ausländische Unternehmen oder selbstständige ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die ohne Erlaubnis und während mehr als 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr eine Dienstleistung in der Schweiz erbringen (Art. 122d VE-AIG).

2.3.7.2.2 Lohnschutz Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner sowie Dokumentationspflicht vor Ort

Die Verkürzung der Voranmeldefrist von acht Kalendertagen auf vier Arbeitstage und die Beschränkung der Voranmeldefrist auf Risikobranchen werden, neben der Optimierung und der Weiterentwicklung des zentralen Meldeverfahrens, mit der Pflicht für Entsendebetriebe zur Benennung einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners in der Schweiz und der Einführung einer Dokumentationspflicht vor Ort kompensiert. Letztere Massnahmen sind im Abschnitt über die Umsetzungsgesetzgebung ausgeführt (s. Ziff. 2.3.7.1.2).

Optimierung und Weiterentwicklung des zentralen Meldeverfahrens

Um den Anforderungen an die Planung der Kontrollen infolge der Verkürzung der Voranmeldefrist und deren Beschränkung auf Risikobranchen gerecht zu werden, wird das Meldeverfahren so weit wie möglich automatisiert und auf Bundesebene