Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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nehmer liegt, da ihnen der GAV in erster Linie Vorteile bringt und ihnen Minimalrechte (Lohn, Arbeitszeit, Ferien, usw.) garantiert werden, weshalb von der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgewichen werden kann.

Eine neue Regelung, die das Abweichen bei besonderen Umständen nicht mehr nur ausnahmsweise zulässt, wird die gängige und unter den Sozialpartnern breit abgestützte Praxis der zuständigen Behörden auf Bundes- und Kantonsebene im Gesetz abbilden. Dies soll zu mehr Rechtssicherheit für die gesuchstellenden GAV-Parteien führen. Jedoch führt die neue Regelung nicht zu einer Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von neuen GAV. Die drei Quoren gemäss Artikel 2 Ziffer 3 sind nach wie vor einzuhalten und die GAV-Parteien haben auch weiterhin nachzuweisen, dass besondere Umstände vorliegen, welche die Organisierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Branche erschweren und die Abweichung vom Arbeitnehmerquorum rechtfertigen.

Besondere Mehrheit als Voraussetzung zur Verlängerung von bereits allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen

Verschiedene Arbeitgeberverbände, insbesondere in Branchen mit vielen Kleinstbetrieben mit wenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und vielen Betriebsneugründungen, bekunden seit einigen Jahren zunehmend Schwierigkeiten, das geforderte Arbeitgeberquorum (Mehrheit der an einem GAV beteiligten Arbeitgeber) zu erreichen. Zur Sicherung der heute bereits allgemeinverbindlich erklärten GAV ist deshalb eine Anpassung beim Arbeitgeberquorum notwendig, da gemäss geltendem Recht bei dessen Nichterfüllung die Allgemeinverbindlicherklärung nicht mehr erteilt werden kann. Vertragsparteien, deren GAV bereits allgemeinverbindlich erklärt wurde, sollen daher aufgrund der besonderen Mehrheit die Weiterführung ihrer Allgemeinverbindlicherklärung auch dann beantragen können, wenn das Arbeitgeberquorum nicht mehr erfüllt ist. Liegt das Arbeitgeberquorum unter 50 Prozent, aber bei mindestens 40 Prozent, wird kompensierend das gemischte Quorum (Anteil der durch die beteiligten Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) entsprechend höher liegen bzw. stärker gewichtet. Mit dem gemischten Quorum wird der Anteil der Arbeitsverhältnisse stärker berücksichtigt, auf die der GAV sowieso zur Anwendung gelangt, und die grösseren Arbeitgeber in einer Branche werden stärker gewichtet. GAV, die noch nie allgemeinverbindlich erklärt waren, sollen hingegen nicht von einer solchen im AVEG neu zu schaffenden Regelung profitieren können. Bei der erstmaligen Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV müssen nach wie vor alle drei Quoren gemäss Artikel 2 Ziffer 3 erfüllt sein.

Verbesserter Rechtsschutz

Mit der Schaffung des neuen Artikels im AVEG wird den am GAV nicht beteiligten Arbeitgebern (sogenannten Aussenseitern) ermöglicht, nach Einleitung von Unterstellungsabklärungen durch eine paritätische Kommission eines ave GAV mittels Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine zivilgerichtliche Klärung der Unterstellungsfrage einleiten zu können. Diese Bestimmung richtet sich nach Artikel 88 ZPO, der die allgemeinen Voraussetzungen für die Feststellungsklage regelt. Die Änderung ist notwendig, da Unterstellungsabklärungen lange dauern können und bisher eine ge-