Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Art. 61a Verlust des Status als Erwerbstätige und des Aufenthaltsrechts von

Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten

Das Ziel von Artikel 61a AIG, die Rechtsstellung der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten bei Beendigung der selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu regeln, ist nach wie vor gegeben. Der Artikel muss jedoch totalrevidiert werden, um den Änderungen aus der (Teil-)Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG Rechnung zu tragen. Die Verweise im geltenden Absatz 1 auf die Kurzaufenthaltsbewilligung und das Aufenthaltsrecht sind nicht mehr relevant, die Absätze 2, 3 und 4 stehen im Widerspruch zur Richtlinie 2004/38/EG bezüglich der Aufrechterhaltung des Status als Erwerbstätige, und Situationen nach Absatz 5 sind in der Richtlinie 2004/38/EG bereits klar geregelt (vorübergehende Arbeitsunfähigkeit durch Art. 7 Abs. 3 Bst. a und das aktuell geltende Verbleiberecht durch Art. 17 der Richtlinie 2004/38/EG).

Betroffen sind hier Erwerbstätigkeiten, die im Aufnahmestaat ausgeübt werden, unabhängig von deren Art (selbstständig oder unselbstständig) und von der Art des geschlossenen Arbeitsvertrags312, solange es sich um tatsächliche und echte Tätigkeiten handelt, wobei solche Tätigkeiten ausser Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen313.

Personen, die das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen, verlieren ihren Status als Erwerbstätige, nicht aber ihr Recht auf Daueraufenthalt oder ihre Niederlassungsbewilligung. Denn das Recht auf Daueraufenthalt unterliegt nicht den Voraussetzungen nach Kapitel III der Richtlinie 2004/38/EG (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG), und die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG).

Abs. 1

Nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38/EG bleibt bei Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten, wenn sie sich bei ordnungsgemäss bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf ihres auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellen. Das Aufenthaltsrecht steht ihnen zu, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen (Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG).

Der Absatz 1 regelt den Verlust des Status als Erwerbstätige und des damit verbundenen Aufenthaltsrechts von mehr als drei Monaten gemäss dem FZA de lege, wenn die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit während höchstens zwölf Monaten ausgeübt wurde (s. EuGH-Urteil Gusa314).

Wenn die Person sich nicht als Stellensuchende beim zuständigen Arbeitsamt anmeldet, erlischt ihr Aufenthaltsrecht als selbstständig oder unselbstständig erwerbstätige Person mit Beendigung der Erwerbstätigkeit. Wenn sie sich anmeldet, erlischt es

312 EuGH, Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C‑483/17, EU:C:2019:309, Rn 48.

313 EuGH, Urteil vom 23. März 1982, Levin, C-53/81, EU:C:1982:105, Rn 17.

314 EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-422/16, EU:C:2017:1004, Rn 36.