Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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sechs Monate nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit. Damit macht der Gesetzgeber vom Handlungsspielraum der Richtlinie 2004/38/EG («mindestens sechs Monate») Gebrauch.
Die persönliche Situation muss jeweils nicht im Einzelfall beurteilt werden.
Abs. 2
Nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG bleibt Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten, wenn sie sich bei ordnungsgemäss bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellen.
Absatz 2 regelt den Verlust des Status als Erwerbstätige und des damit verbundenen Aufenthaltsrechts von mehr als drei Monaten gemäss dem FZA de lege, wenn die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit während mehr als zwölf Monaten ausgeübt wurde.
– Buchstabe a regelt den Fall, in dem Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sich nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist als Stellensuchende beim zuständigen Arbeitsamt melden.
– Buchstabe b bezieht sich auf den Fall, in dem Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten nicht vorhaben, ernsthaft und in gutem Glauben mit dem zuständigen Arbeitsamt zusammenzuarbeiten, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Stelle zu finden.
– Buchstabe c betrifft den Fall, in dem für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten nach einem längeren Zeitraum ohne Erwerbstätigkeit (ein bis zwei Jahre Arbeitslosenentschädigung + sechs Monate) objektiv betrachtet keine realistische Aussicht mehr darauf besteht, eine neue Stelle zu finden. In diesem Fall verfehlt die Zusammenarbeit das Ziel, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Stelle zu finden.315 Bevor der Verlust des Status als Erwerbstätige und des Aufenthaltsrechts festgestellt wird (Feststellungsverfügung über das Nichtbestehen von Rechten, Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG), hört die Behörde die Person an (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Diese muss glaubhaft machen, dass Aussicht darauf besteht, in absehbarer Zeit eine neue Stelle zu finden, auch wenn die Situation dies nicht vermuten lässt, sodass die Behörde die individuelle Situation der Person berücksichtigen kann.
Art. 61b Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EFTA-
Mitgliedstaaten
Die Bestimmungen des bisherigen Artikels 61a AIG sind für EFTA-Staatsangehörige weiterhin gültig. Ihr Inhalt wird daher im neuen Artikel 61b VE-AIG übernommen
315 Siehe Änderungsprotokoll vom xx.xx.2025 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, Gemeinsame Erklärung über die Verweigerung der Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts.