Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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und entsprechend angepasst (kein Verweis mehr auf die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten). Einzig der Sozialhilfeausschluss nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts ist künftig in Artikel 41c VE-AIG geregelt, der die Sozialhilfe betreffend Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA zum Gegenstand hat.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum bisherigen Artikel 61a AIG der Botschaft vom 4. März 2016316 zur Änderung des Ausländergesetzes (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) verwiesen.
Art.61c Nichtbestehen oder Erlöschen des Aufenthaltsrechts von
Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten bei Rechtsmissbrauch
Nach Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG kann die Schweiz die Massnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte (d. h. auch das Recht auf Daueraufenthalt) im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – beispielsweise durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen.
Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn eine Person sich rechtliche Vorteile verschafft, indem sie dem Anschein nach die Regeln einhält, ohne jedoch tatsächlich deren Zweck zu verfolgen (s. EuGH-Urteil Emsland-Stärke317).
Der neue Artikel 61c VE-AIG beinhaltet eine nicht abschliessende Liste von rechtsmissbräuchlichen Situationen, die zur Feststellung des Nichtbestehens oder des Erlöschens des (Dauer-)Aufenthaltsrechts führen, wenn es in missbräuchlicher Weise geltend gemacht wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Staatsangehörige der EFTA-Mitgliedstaaten.
Die zuständige Behörde entscheidet jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall (Verhältnismässigkeitsprüfung; Art. 96 AIG).
Bst. b
Hier geht es um das missbräuchliche Erlangen von Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht nach Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG stehen (insb. Sozialhilfeleistungen, Recht auf Daueraufenthalt), während der Wohnsitz im Herkunftsstaat der EU beibehalten wird. Der Wohnsitz einer Person befindet sich in dem Land, in dem sie die Absicht dauernden Verbleibens hat (s. Art. 23 des Zivilgesetzbuches318).
Im Urteil 2C_5/2021 vom 2. Dezember 2021 legte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA näher dar. Es wurde festgehalten, dass eine erwerbstätige Person für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gewillt sein muss, sich in der Schweiz niederzulassen. Ist die be-
316 BBl 2016 3007 3054 ff.
317 EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn 52 und 53.
318 SR 210