Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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troffene Person hingegen als Grenzgängerin oder Grenzgänger im Sinne des FZA tätig, besteht der notwendige Wille zur Niederlassung in der Schweiz nicht und eine allenfalls bestehende Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA muss widerrufen und durch eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA ersetzt werden (Art. 23 VFP). Durch diese nachträgliche Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde im Bereich des FZA Klarheit geschaffen (s. Ziff. 3.1.2 des erläuternden Berichts zur Änderung des AIG «Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme»319).

Mit der (teilweisen) Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG ändert sich nichts am Ziel des FZA. Die vorgängig genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts behält also ihre Relevanz und wird weiterhin mutatis mutandis angewendet. Es wird weiterhin zwischen Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, und Personen, die in der Schweiz als Grenzgängerin oder Grenzgänger erwerbstätig sind, unterschieden (Art. 13a VE-AIG). Durch diese Unterscheidung erhalten Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz im Aufnahmestaat haben, dort auch gewisse Rechte. Ohne Wohnsitz im Aufnahmestaat können sie sich nicht auf diese Rechte (z. B. Verbleiberecht) berufen. Die beiden Personenkategorien lassen sich also durch den Willen, sich in der Schweiz niederzulassen, unterscheiden.

Bst. c

Hier geht es um Aufenthalte von mehr als drei Monaten in der Schweiz, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind (Status als Erwerbstätige oder ausreichende finanzielle Mittel; s. Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG).

Nach Artikel 6 der Richtlinie 2004/38/EG haben Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweiz für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein müssen und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen brauchen. Dem EuGH zufolge müssen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG in Anspruch nehmen möchten, das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats nicht nur physisch verlassen, sondern auch ihren Aufenthalt im betreffenden Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, sodass bei ihrer Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihr vorangegangener Aufenthalt in Wirklichkeit ununterbrochen fortbesteht. Sie können nicht dazu verpflichtet werden, sich während eines Mindestzeitraums, beispielsweise von drei Monaten, ausserhalb des Aufnahmestaats aufzuhalten, um sich auf ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach dem genannten Artikel berufen zu können (EuGH-Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid320).

319 Erläuternder Bericht, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home.html > Das SEM > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme).

320 EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-719/19, EU:C:2021:506, Rn 81 und 89.