Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Wie im französischen Recht (s. Art. L251-1 Abs. 3 des Code de l’entrée et du séjour des étrangers et du droit d’asile321) soll diese Bestimmung daher verhindern, dass Aufenthalte von weniger als drei Monaten aneinandergereiht werden mit dem Ziel, im betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben, obwohl die Voraussetzungen für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten nicht erfüllt sind.

Bst. d

Hier geht es um Fälle, in denen der Anschein erweckt wird, eine (selbstständige oder unselbstständige) Erwerbstätigkeit auszuüben, mit dem einzigen Ziel, die Lebensgrundlagen mithilfe von Sozialleistungen zu finanzieren.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Einreise in die Schweiz für eine fiktive beziehungsweise zeitlich sehr kurze Erwerbstätigkeit mit dem Ziel, von vorteilhafteren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zu profitieren, als missbräuchlich bezeichnet werden kann.322 Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des EuGH. In seinem Urteil Ninni-Orasche323 befand das Gericht, dass eine Situation, in der ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats eine kurzfristige unselbstständige Erwerbstätigkeit mit dem einzigen Ziel ausgeübt hat, im Aufnahmestaat in den Genuss von gewissen Unterstützungsleistungen zu kommen, als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden kann.

Art. 61d Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EU-

Mitgliedstaaten

Abs. 1

In der geltenden Version ist Artikel 61 Absatz 1 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 VE-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten gemäss dem FZA besitzen, da er sich auf das Erlöschen von «Bewilligungen» bezieht, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfallen. Auf ihre aus Drittstaaten stammenden Familienangehörigen ist er hingegen anwendbar, da diese über eine Aufenthaltskarte verfügen (Status quo).

Dieser Absatz regelt das Erlöschen des Aufenthaltsrechts de lege. Bezüglich der Landesverweisung sei auf den neuen Artikel 7h FZA verwiesen.

Abs. 2

In der geltenden Version ist Artikel 62 Absatz 1 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 VE-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten gemäss dem FZA besitzen, da er sich auf den

321 https://www.legifrance.gouv.fr/codes/texte_lc/LEGITEXT000006070158/2024-04-23 > Partie législative (Articles L110-1 à L837-4) > Livre II: Dispositions applicables aux citoyens de l'union européenne et aux membres de leur famille (Articles l200-1 à l286-2) > Titre V: décisions d'éloignement (Articles L251-1 à L253-1) > Chapitre I: Obligation de quitter le territoire français (Articles L251-1 à L251-8) > Section 1: Décision portant obligation de quitter le territoire français (Articles L251-1 à L251-2).

322 S. BGE 131 II 339 E. 3.4 und 141 II 1 E. 2.2.1.

323 EuGH, Urteil vom 6. November 2003, Ninni-Orasche, C-413/01, ECLI:EU:C:2003:600, Rn 41 und 46.