Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Das Daueraufenthaltsrecht wird auf Gesuch hin geprüft und allenfalls gewährt. 2021 hielten sich gemäss der RFA-Studie von Ecoplan rund 690 000 Personen in der Schweiz auf, die die Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht in den Jahren 2017 bis 2021 erfüllten und demnach theoretisch ein Gesuch stellen könnten (in der Annahme, dass das Daueraufenthaltsrecht 2012 eingeführt worden wäre). Diesen Berechnungen zufolge könnten jährlich rund 50 000 bis 70 000 Personen dazukommen, die die Voraussetzungen zusätzlich erfüllen. Angenommen, von diesen Personen stellen nur jene ein Gesuch, die sich in einer unsicheren Arbeitssituation befinden und deshalb von einem Daueraufenthaltsrecht profitieren würden (mind. zwei Monate kein Einkommen aufweisen), so wäre mit jährlich zwischen 4000 und 20 000 Anträgen zu rechnen. Der dadurch entstehende Mehraufwand kann langfristig durch eine Vereinfachung der Bewilligungsverfahren (weniger Wechsel zwischen der Aufenthaltsbewilligung und der Niederlassungsbewilligung) kompensiert werden. Kurzfristig besteht die Möglichkeit das Daueraufenthaltsrecht zumindest bei offensichtlicher Erfüllung der Voraussetzungen gemeinsam mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu prüfen, womit beide Verfahren zusammengelegt würden. Es gilt festzuhalten, dass das Daueraufenthaltsrecht für Personen, die sich bereits langjährig und insbesondere mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz aufhalten, keinen unmittelbaren Mehrwert bietet. Wie viele Gesuche daher tatsächlich gestellt werden, wird erst die Praxis zeigen.
Auch die Abklärungen zur Überprüfung des Aufenthaltsrechts von unfreiwillig arbeitslosen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten dürften für die kantonalen Migrationsbehörden aufwändiger und komplexer werden. Dort dürfte insbesondere der erhöhte Koordinationsaufwand zwischen den Migrationsbehörden und der öAV ins Gewicht fallen. Denn für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit sind die Anmeldung bei und die Kooperation mit der öAV Voraussetzungen. Den Aufwand mindern dürfte hingegen die Bestimmung aus Artikel 61a Absatz 2 Buchstabe c VE-AIG. Gemäss dieser Bestimmung verlieren die betroffenen Personen ihre Erwerbstätigeneigenschaft und das damit verbundene Aufenthaltsrecht gemäss FZA bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Arbeitslosenentschädigung eine andere Arbeit gefunden haben. Über diese sechs Monate hinaus besteht die Erwerbstätigeneigenschaft nur weiter, sofern sie gegenüber der Migrationsbehörde glaubhaft machen, dass Aussicht darauf besteht, in absehbarer Zeit eine neue Stelle zu finden. Ebenso entstehen durch die engere Koordination der Behörden Chancen für eine ganzheitliche Betreuung und Unterstützung bei der nachhaltigen Erwerbsintegration, die sich ebenfalls kostendämpfend auswirken kann.
Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern wird neu der Arbeitgeber die Bescheinigung systematisch über das Portal EasyGov beantragen. Bereits heute stellen in den meisten Fällen die Arbeitgeber das Gesuch für die Grenzgängerbescheinigung, weshalb hier nicht mit zusätzlichem Aufwand bei den kantonalen Behörden gerechnet wird. Im Gegenteil: die Erteilung der Grenzgängerbescheinigung dürfte zu leichten Einsparungen bei den Vollzugskosten führen, da bei unterjährigen Arbeitsverträgen jeweils eine einjährige Bescheinigung ausgestellt wird. Unter dem FZA von 1999 ent-