Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Auswirkungen auf die Kantone im Bereich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen (Anhang III FZA)

Anhang III FZA kommt bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nur zur Anwendung, wenn die Ausübung eines Berufs in der Schweiz reglementiert ist. Ist ein Beruf nicht reglementiert, brauchen ausländische Berufstätige ihre Berufsqualifikationen nicht anerkennen zu lassen, um in der Schweiz zu arbeiten.

Die Reglementierung eines Berufs fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Aus diesem Grund spielen sie eine wichtige Rolle bei der Zulassung zur Ausübung eines reglementierten Berufes von Berufstätigen aus der EU.

Selbst wenn der Bund die Berufsausübung aufgrund des Artikels 95 BV reglementiert, bleiben die Kantone in den meisten Fällen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständig. Sie sorgen dabei für die Einhaltung des Bundesrechts und prüfen bei der Erteilung der Bewilligung unter anderem, ob die betreffenden Personen im Besitz der nach Bundesrecht erforderlichen Berufsqualifikationen (Diplome und Ausweise) sind. Die Kantone sind dadurch vom FZA direkt betroffen.

Die Anpassung von Anhang III FZA hat mehrere Auswirkungen auf den Ressourcenbedarf der Kantone. Die Kantone müssen neu bei der Erhöhung der Transparenz (Art. 59 der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung) mitwirken und eine koordinierende Stelle für den Vollzug von Anhang III FZA schaffen. Sie sind verpflichtet, Informationen über die Reglementierungen der Berufe auf kantonaler Ebene aufzubereiten. Dabei ist es erforderlich, dass sie eine aktive Rolle übernehmen und das SBFI regelmässig darüber informieren. Im Hinblick auf die Erhöhung der Transparenz müssen sie die entsprechenden personellen Ressourcen bereitstellen.

Gegenwärtig sind auf Bundesebene Beschränkungen oder Verbote der Berufsausübung z. B. bei den Medizinal- und Gesundheitsberufen im Regelungsbereich des MedBG und GesBG verankert. Auf kantonaler und interkantonaler Ebene sind Erlasse im Gesundheits-, Schul- und im Sozialbereich sowie im Bereich der Kinderbetreuung (Erziehung Minderjähriger) betroffen. Daher werden die kantonalen Stellen, die für den Bereich der Gesundheit und der Erziehung Minderjähriger, einschliesslich Kinderbetreuungseinrichtungen und frühkindliche Erziehung zuständig sind, den Vorwarnmechanismus umsetzen müssen. Es müssen dafür die benötigten Ressourcen gesprochen und gegebenenfalls die rechtlichen Grundlagen erlassen werden. Die vom Vorwarnmechanismus betroffene Stellen sind: