Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Tabelle 2.3.9.2.1 (1): vom Vorwarnmechanismus betroffene Stellen
Betroffene Berufe Zuständigkeit
Berufe im Gesundheitswesen Kantonale Gesundheitsdirektionen
Berufe im Bereich der Erziehung
Minderjähriger (einschliesslich
Kantonale Jugend- und Sozialämter Kinderbetreuung in Einrichtungen
und frühkindliche Erziehung)
Kantonale Bildungsämter bzw. Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) gemäss interkantonaler Vereinba-Berufe im Unterrichtsbereich
rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar
1993363 («interkantonale Diplomanerkennungsvereinbarung»)
Auswirkungen auf die Kantone im Hochschulbereich
Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Studierenden aus der EU bei den Studiengebühren an den kantonalen universitären Hochschulen, den universitären Instituten und Fachhochschulen hat finanzielle Auswirkungen für die Kantone und Hochschulen: Diese müssen die Ausfälle tragen, die sich aus der Gleichbehandlung ergeben. Im Jahr 2024 hätte diese gemäss der Ecoplan-Studie zu Mindereinnahmen der öffentlichen Hochschulen in der Höhe von 21,8 Mio. CHF geführt. Der Bund soll sich im Rahmen von Begleitmassnahmen befristet an diesen Ausfällen beteiligen. Da das Gleichbehandlungsgebot auch allfällige öffentliche Unterstützungsmechanismen für Studiengebühren umfasst, können den Kantonen und Hochschulen auch in diesem Bereich Mehrkosten entstehen. Die Gleichbehandlung bei den Studiengebühren kann die Attraktivität des Studiums für Studierende aus der EU an jenen Hochschulen zusätzlich erhöhen, welche die Studiengebühren auf das Niveau der Gebühren für Schweizer Studierende senken.
Anpassungen kantonaler Gesetzgebung
Durch die Erweiterung der Datenbekanntgabe zwischen den Vollzugsbehörden (Migrationsämtern, öAV, Sozialhilfebehörden) bei unfreiwillig arbeitslosen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die nicht mehr mit öAV kooperieren (Art. 34a Abs. 2 Bst. e VE-AVG), dürften die kantonalen Ausführungsbestimmungen mit materiellem
363 www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4. Diplomanerkennung > 4.1 Grundlagen > 4.1.1 Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.