Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Tabelle 2.3.9.2.1 (1): vom Vorwarnmechanismus betroffene Stellen

Betroffene Berufe Zuständigkeit

Berufe im Gesundheitswesen Kantonale Gesundheitsdirektionen

Berufe im Bereich der Erziehung

Minderjähriger (einschliesslich

Kantonale Jugend- und Sozialämter Kinderbetreuung in Einrichtungen

und frühkindliche Erziehung)

Kantonale Bildungsämter bzw. Konferenz der kantonalen

Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) gemäss interkantonaler Vereinba-Berufe im Unterrichtsbereich

rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar

1993363 («interkantonale Diplomanerkennungsvereinbarung»)

Auswirkungen auf die Kantone im Hochschulbereich

Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Studierenden aus der EU bei den Studiengebühren an den kantonalen universitären Hochschulen, den universitären Instituten und Fachhochschulen hat finanzielle Auswirkungen für die Kantone und Hochschulen: Diese müssen die Ausfälle tragen, die sich aus der Gleichbehandlung ergeben. Im Jahr 2024 hätte diese gemäss der Ecoplan-Studie zu Mindereinnahmen der öffentlichen Hochschulen in der Höhe von 21,8 Mio. CHF geführt. Der Bund soll sich im Rahmen von Begleitmassnahmen befristet an diesen Ausfällen beteiligen. Da das Gleichbehandlungsgebot auch allfällige öffentliche Unterstützungsmechanismen für Studiengebühren umfasst, können den Kantonen und Hochschulen auch in diesem Bereich Mehrkosten entstehen. Die Gleichbehandlung bei den Studiengebühren kann die Attraktivität des Studiums für Studierende aus der EU an jenen Hochschulen zusätzlich erhöhen, welche die Studiengebühren auf das Niveau der Gebühren für Schweizer Studierende senken.

Anpassungen kantonaler Gesetzgebung

Durch die Erweiterung der Datenbekanntgabe zwischen den Vollzugsbehörden (Migrationsämtern, öAV, Sozialhilfebehörden) bei unfreiwillig arbeitslosen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die nicht mehr mit öAV kooperieren (Art. 34a Abs. 2 Bst. e VE-AVG), dürften die kantonalen Ausführungsbestimmungen mit materiellem

363 www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4. Diplomanerkennung > 4.1 Grundlagen > 4.1.1 Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.