Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Die Sozialdienste werden öfter im Austausch mit Migrationsbehörden und der öAV stehen müssen. Dies kann Doppelbetreuungen auslösen, aber auch Synergien schaffen, sofern eine gut koordinierte Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) etabliert wird.

Ecoplan hat in Bezug auf langfristige Entwicklungen eine Literaturrecherche durchgeführt. Diese zeigt, dass tendenziell innerhalb der EU die Aufnahmeländer von der Zuwanderung profitieren, während in den Emigrationsländern die Kosten aufgrund der Abwanderung überwiegen. Weiter zeigen wissenschaftliche Befunde überwiegend, dass ein Sogeffekt vernachlässigbar ist. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass es im Zuge der Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG aufgrund der zusätzlichen Sozialhilfeansprüche zu einer erhöhten Zuwanderung kommt.

Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen (EL)

Durch die Richtlinie 2004/38/EG können Arbeitnehmende der EU-Mitgliedstaaten auch beim Vorbezug der Altersrente gemäss Artikel 40 AHVG und damit ab dem

63. Altersjahr ein Daueraufenthaltsrecht geltend machen (s. Ziff. 2.3.6.2.2, Erläuterungen zu Art. 7e FZA). Diese zusätzlichen Kosten schätzt Ecoplan auf jährlich rund 7 Mio. Franken, was 2022 rund 0,22 Prozent der Gesamtausgaben der EL ausmachte. Die Studie kommt zum Schluss, dass sich kein systemischer Wandel oder erhebliche Mehrbelastungen für Bund und Kantone abzeichnen. Weiter wird der Bund beobachten, ob und wie viele Personen, die nach Erhalt des Daueraufenthaltsrechts Sozialhilfe beziehen, später nach Erreichen des Rentenalters auch auf EL angewiesen sind.

Personelle Auswirkungen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung

Um die zusätzlich beim RAV eingeschriebenen Personen zu betreuen, schätzt die RFA-Studie von Ecoplan einen zusätzlichen personellen Mehrbedarf von schweizweit zwischen 31 und 70 RAV-Beraterinnen und -Beratern. Dieser Personalaufwand ist aber über die Vollzugskostenentschädigung des Bundes gemäss Artikel 1 und 2 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung gedeckt (s. Ziff. 2.3.9.1.1).

Auswirkungen auf die Kantone durch die Einführung biometrischer Identitätskarten

Heute haben einige Kantone gestützt auf Artikel 4a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001362 ihre Wohnsitzgemeinden ermächtigt, Anträge von Identitätskarten ohne Chip entgegen zu nehmen. Die Bearbeitung der Anträge für biometrische Identitätskarten muss jedoch mit der kantonalen Erfassungsinfrastruktur erfolgen, da wie für Pässe ein direkter Zugang auf die Informationssysteme des Bundes und die Erfassung von zwei Fingerabrücken notwendig sind. Betroffene Kantone müssen deshalb ihre Erfassungsinfrastruktur für biometrische Identitätskarten erweitern und ihre kantonalen Rechtsakte anpassen. Nichtbiometrische Identitätskarten können weiterhin auf den Gemeinden beantragt werden, sofern der Kanton dies vorsieht. Mit der zur Einführung der biometrischen Identitätskarte geplanten Revision der Ausweisverordnung sollen kostendeckende Gebühren festgelegt werden.

362 SR 143.1