Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002369[ParlG]; Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997370[RVOG]).

Beim Änderungsprotokoll zum FZA handelt es sich nicht um einen Vertrag, für dessen selbstständigen Abschluss der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags ermächtigt ist. Insbesondere geht das Änderungsprotokoll über die in Artikel 100 AIG vorgesehenen Geltungsbereiche hinaus, in denen der Bundesrat Abkommen im Migrationsbereich abschliessen kann. Es handelt sich des Weiteren auch nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag von beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG. Zudem erfordert die Umsetzung des Änderungsprotokoll zum FZA die Anpassung von Bundesgesetzen. Das Änderungsprotokolls zum FZA ist folglich der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Verfassungsmässigkeit des Institutionellen Protokolls zum FZA wird in Ziffer 2.1.9.1 erläutert.

2.3.10.1.2 Verfassungsbestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung (Art. 121 BV)

Das Änderungsprotokoll zum FZA schliesst die Anwendung neuer Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der strafrechtlichen Landesverweisung aus (s. neuer Art. 7h e contrario FZA und Art. 5 Abs. 7 des IP-FZA). So haben sich die EU und die Schweiz darauf geeinigt, dass die Schweiz den verstärkten Ausweisungsschutz aus der Richtlinie 2004/38/EG (Art. 28 Abs. 2 und 3) sowie die einschlägige Rechtsprechung des EuGH nicht übernimmt. Weiter muss die Schweiz die in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Verfahren zur Überprüfung einer Ausweisungsverfügung von Amtes wegen nicht anwenden, da es sich in Bezug auf das geltende FZA (von 1999) um neue Verpflichtungen handelt. Das Änderungsprotokoll verlangt, dass anstelle von Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG die im geltenden FZA vorgesehenen Garantien, namentlich Artikel 3 der Richtlinie 64/221/EWG371 und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH im Sinne von Artikel 16 des FZA von 1999, Anwendung finden. Durch diese zwei vertraglich zugesicherten Ausnahmen (zu den Art. 28 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) behält die Schweiz in diesem Bereich die Verpflichtungen aus dem geltenden FZA bei, geht aber nicht darüber hinaus. Damit ist das Änderungsprotokoll auch verfassungskonform.

Die Verpflichtungen aus dem FZA von 1999 wurden mit der Richtlinie 2004/38/EG, insbesondere in deren Artikeln 27 und 32, kodifiziert und präzisiert. Es ist bekannt, dass diese bereits vor dem Änderungsprotokoll vorhandenen Verpflichtungen in einem Spannungsverhältnis zur Vorgabe von Artikel 121 Absätze 3 und 5 BV stehen.

369 SR 171.10

370 SR 172.010

371 Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850.