Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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ist demnach insbesondere der Bedarf der Wirtschaft an Arbeitskräften, welcher aufgrund des in der Schweiz herrschenden Arbeitskräftemangels sowie des demografischen Wandels (Alterung der Gesellschaft) nicht im Inland gedeckt werden kann.
Im Rahmen des jährlichen Observatoriumsberichts zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU367 kann bis anhin keine Verdrängung von Schweizer Arbeitskräften durch Arbeitnehmende aus der EU festgestellt werden. Durch die Personenfreizügigkeit wandern Personen im erwerbsfähigen Alter aus der EU in die Schweiz ein, was positive Effekte auf die Finanzierung der Altersvorsorge hat. Gemäss dem am 24. Juni 2024 publizierten 20. Observatoriumsbericht zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU finanzierten 2021 Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten beispielsweise die 1. Säule (AHV und IV) mit 26,3 Prozent der Beiträge, sie beziehen jedoch nur 13,4 Prozent der individuellen Leistungen der 1. Säule.
Das Änderungsprotokoll zum FZA führt nicht nur zu weitergehenden Rechten von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten in der Schweiz, es führt auch zu einer Verbesserung der Rechtstellung der fast 466 000 Schweizerinnen und Schweizer368, die in der EU ihren Ruhestand verbringen, dort erwerbstätig sind oder studieren. Auch sie profitieren von weitergehenden Ansprüchen und Rechten aus dem Änderungsprotokoll zum FZA, wenn sie beispielsweise arbeitslos werden oder das Daueraufenthaltsrecht erlangen. Dadurch werden die Karriere- und Lebensgestaltungsmöglichkeiten von Schweizer Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen erweitert und vereinfacht.
2.3.9.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat namentlich in Bezug auf die Umwelt keine weiteren Auswirkungen.
2.3.10 Rechtliche Aspekte der Protokolle
Dieser Abschnitt behandelt das Änderungsprotokoll zum FZA. Ausführungen zum IP - FZA finden sich unter Ziffer 2.1.9, es sei denn es wird nachstehend ausdrücklich auf das IP-FZA Bezug genommen.
2.3.10.1 Verfassungsmässigkeit der Protokolle
2.3.10.1.1 Zuständigkeit
Das Änderungsprotokoll zum FZA stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Bundesversammlung für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24
367 www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikation > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Observatoriumsberichte.
368 Siehe Ausländerschweizerstatistik des BFS, www.bfs.admin.ch > Statistiken > Bevölkerung > Migration und Integration > Auslandschweizer/-innen.