Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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men. Zudem wird die Pflicht, dass die entsandten Arbeitnehmenden vor Ort über Dokumente verfügen müssen, die die Einhaltung der geltenden Arbeitsbedingungen nachweisen, die Kontrolle der Einhaltung der Schweizer Arbeits- und Lohnbedingungen vereinfachen und indirekt zu einem fairen Wettbewerb beitragen.

Die zusätzlichen Verbesserungen des Meldeverfahrens werden die Abschwächung der präventiven Wirkungen durch die Anpassungen bei der Kautionspflicht und die Verkürzung der Voranmeldefrist teilweise kompensieren. Die Optimierung des Meldeverfahrens hat jedoch keine Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft.

Auswirkungen im Bereich des AVEG auf die Gesamtwirtschaft

Die Gesamtarbeitsverträge (GAV) als Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern tragen zur Stabilisierung der potenziell konfliktbehafteten Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden bei. Die GAV haben damit eine regulierende Funktion und entlasten indirekt den Staat. Der breite Handlungsspielraum der Sozialpartner in Bezug auf die zwingenden Bestimmungen eines GAV erlaubt zudem eine weniger starke Arbeitsmarktregulierung durch den Staat.

Da die Allgemeinverbindicherklärung von GAV durch den Staat den Abschluss von GAV begünstigt, besteht ihr Zweck vor allem darin, den sozialen Frieden sowie gewisse Mindeststandards bei den Arbeits- und Lohnbedingungen zu fördern. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV verfolgt zwei Ziele: einerseits die bestehenden Verträge gegen Niedriglohnkonkurrenz zu schützen, andererseits auch eine wirtschaftliche Benachteiligung der Aussenseiter zu vermeiden. Denn während die wirtschaftlichen Auswirkungen bei der Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV für die Mitgliedsbetriebe der Unterzeichnerverbände des Vertrags auf den ersten Blick erträglich sein sollten, kann die Situation für die Aussenseiterbetrieben schwieriger sein. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV und der entsprechenden Mindestlöhne bedeutet für diese Aussenseiterbetriebe gewissermassen, dass der Grundsatz der freien Lohnverhandlung aufgegeben wird. Da es nicht das Ziel der Allgemeinverbindlicherklärung ist, unliebsame Konkurrenten zu eliminieren oder Hindernisse für den Marktzugang zu errichten, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen ein GAV allgemeinverbindlich erklärt werden kann, im Gesetz (AVEG) klar festgelegt.

Die neue Massnahme zur Stabilisierung der Anzahl ave GAV wird die Sozialpartnerschaft stärken. Sie hat keinerlei Auswirkungen auf Unternehmen und Wirtschaftszweige, die keinem ave GAV unterstehen. Aussenseiterbetriebe werden zwar von der Massnahme betroffen sein, müssen aber bei einem ave GAV auch heute schon dessen zwingenden Bestimmungen einhalten. Die neue Massnahme führt nicht zu mehr Unternehmen, die einem ave GAV unterstellt sind, wird aber helfen zu vermeiden, dass gewisse Wirtschaftszweige über gar keine zwingenden Bestimmungen für die Arbeits- und Lohnbedingungen verfügen, obwohl sie bisher solchen unterstanden. Abgesehen davon bleiben die sonstigen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV unverändert. Eine Allgemeinverbindlicherklärung darf dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen und die berechtigten Interessen anderer Wirtschaftsgruppen und Bevölkerungskreise nicht beeinträchtigen. Mit dieser Massnahme