Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 380Fedlex · Erläuternder Bericht
Die PK können künftig die ausländischen Behörden um Auskünfte ersuchen, wenn ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsendet oder ein selbstständiger Dienstleistungserbringer seine Auskunftspflicht nicht erfüllt. Dazu wird den PK dank dem aufdatierten FZA ein Zugriff auf IMI gewährt. Der Initialaufwand für die Einrichtung von IMI bei den regionalen oder zentralen PK dürfte kompensiert werden durch die verbesserten Vollzugsmöglichkeiten gegenüber Dienstleistungserbringern, die wegen Verweigerung von Auskünften eine Kontrolle verunmöglichen.
Die Massnahmen zur Optimierung des Meldeverfahrens werden vor allem durch eine schnellere und effizientere Übermittlung der Meldungen zur Verbesserung der Vollzugstätigkeit der PK beitragen.
Auswirkungen im Bereich des EntsG auf die Gesamtwirtschaft
Die Ergebnisse der Verhandlungen im Rahmen des Änderungsprotokolls zum FZA betreffend die Anpassung des Kautionssystems und die Verkürzung der Voranmeldefrist haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft insgesamt. So ist die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung weiterhin ein relativ beschränktes Phänomen. Das durch diese Dienstleistungserbringer geleistete Arbeitsvolumen – gemessen an der Anzahl Leistungstage – hat in den letzten zwanzig Jahren nie mehr als knapp 1 Prozent der Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten ausgemacht. Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung konzentriert sich zudem auf bestimmte Wirtschaftszweige und wirkt sich daher nicht auf alle Schweizer Branchen aus. Gestützt auf das Änderungsprotokoll zum FZA ist keine starke Zunahme der Dienstleistungserbringung und damit des Wettbewerbs zu erwarten. Der Entscheid, Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen, ist von zahlreichen Faktoren abhängig
– wie etwa der Konjunktur in der Schweiz oder im Herkunftsland – und nicht nur von der Meldefrist oder der Kautionspflicht.
So werden sich die Anpassungen zur Kautionspflicht für Unternehmen, die in Branchen tätig sind, welche dieses Instrument vorsehen, mit Sicherheit nur geringfügig auf die Gesamtwirtschaft auswirken. Einzig ein Teil der im Baunebengewerbe tätigen Branchen kennen heute eine Kautionspflicht. Ausserdem deuten die mit der Meldefrist von 8 Kalendertagen gemachten Erfahrungen darauf hin, dass die Verkürzung der Voranmeldefrist auf 4 Arbeitstage nicht zu einer starken Zunahme von Unternehmen führen wird, die Dienstleistungen in der Schweiz erbringen. Schon heute meldet eine wesentliche Zahl der Dienstleistungserbringer ihre Einsätze deutlich mehr als 8 Kalendertage vor Beginn, was nahelegt, dass die aktuelle Frist für die Unternehmen kein Hindernis für die Dienstleistungserbringung in der Schweiz darstellt. Zudem bieten die aktuellen Bestimmungen den Entsendeunternehmen bereits jetzt die Möglichkeit, ihre Tätigkeit im Notfall auch ohne Voranmeldung auszuüben.
Die neuen Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mit den ausländischen Behörden im Rahmen des Vollzugs des Entsendegesetzes haben keine Auswirkungen auf die Schweizer Unternehmen und die Gesamtwirtschaft.
Die für Entsendeunternehmen neu eingeführte Pflicht, in der Schweiz eine Vertretung des Arbeitgebers zu bezeichnen, die als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Vollzugsbehörden dient, verursacht zusätzlichen Aufwand für die Entsendeunterneh-