Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.3.10.2 Verfassungsmässigkeit der Umsetzungsgesetzgebung und Begleitmassnahmen

2.3.10.2.1 Zuständigkeit

Die Erlassentwürfe zur Umsetzung des Änderungsprotokolls zum FZA stützen sich im Wesentlichen auf Artikel 121 BV, welcher dem Bund die Kompetenz im Ausländerbereich erteilt. Im Bereich des Anhangs II FZA (berufliche Vorsorge) stützen sie sich auf Artikel 113 BV sowie auf Artikel 122 BV (Personalfürsorgestiftungen), und im Bereich der Anerkennung der Berufsqualifikationen auf Artikel 95 Absatz 1 sowie Artikel 117a Absatz 2 Buchstabe a BV.

Die Entwürfe zum EntsG stützen sich auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und b BV, jene zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen hingegen auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben d BV.

2.3.10.2.2 Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV)

Durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG wird die Meldepflicht für kurzfristige Erwerbstätigkeit auch für Schweizer Staatsangehörige gelten (s. Ziff. 2.3.8.4.1). Neu unter die Meldepflicht fallen Schweizerinnen und Schweizer, die entweder in einem EU-Mitgliedstaat wohnen und in der Schweiz für höchstens 90 Arbeitstage im Kalenderjahr eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen, oder die für höchstens drei Monate in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zweck der Meldung ist es, den Status von Selbstständigen oder bei Arbeitnehmenden die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu überprüfen und Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen. Damit erhalten Schweizer Staatsangehörige denselben Schutz wie Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten.

Es handelt sich dabei um ein deklaratorisches Verfahren, was bedeutet, dass das Fehlen einer Meldung nicht dazu führt, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder verboten würde. Diese Meldepflicht behindert weder den freien Wettbewerb noch schützt sie gewisse Wirtschaftsbranchen. Somit verstösst die Ausweitung der Meldepflicht auf Schweizer Staatsangehörige auch nicht gegen Artikel 94 Absatz 4 BV.

Damit werden die freie Berufswahl sowie der freie Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung nicht tangiert und die Wirtschaftsfreiheit bleibt gewährleistet.

2.3.10.2.3 Zuständigkeit des Bundes im Bereich der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe liegt grundsätzlich im Kompetenzbereich der Kantone (Art. 115 BV). Der Bund kann jedoch sozialhilferechtliche Bestimmungen erlassen, sofern die betreffende Massnahme zur Durchsetzung eines wichtigen ausländerpolitischen Ziels notwendig erscheint, nicht im Konflikt steht mit anderen ausländerpolitischen Zielen, in ihrer inhaltlichen und zeitlichen Wirkung begrenzt ist und den Kernbereich der kantonalen Sozialhilfekompetenz unberührt lässt (Art. 121 Abs. 1 BV). Als wichtige ausländerpolitische Ziele anerkannt sind insbesondere die Senkung der Attraktivität der Schweiz als Zuwanderungsland (für bestimmte Personengruppen) oder auch die