Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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rasche Integration von Personengruppen mit Aussicht auf einen längerfristigen Verbleib in der Schweiz. Es muss sich also um ein besonders gewichtiges Ziel handeln, das eine breite Unterstützung geniesst.376
Die Senkung der Attraktivität der Schweiz für bestimmte Personenkategorien, die eine finanzielle Belastung darstellen, kann als Ziel der Ausländerpolitik betrachtet werden und steht nicht im Konflikt mit anderen ausländerpolitischen Zielen.
Folglich kann der Bund gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 BV Einschränkungen des Anspruches auf Sozialhilfe für zusätzliche Personenkategorien gesetzlich regeln, wenn damit das oben erwähnte Ziel verfolgt wird. Artikel 41c VE-AIG regelt, welche Personenkategorien auch mit der Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden können und bewegt sich innerhalb der Zuständigkeit des Bundes im Bereich der Sozialhilfe (s. Ziff. 2.3.8.1.1, Erläuterungen zu Art. 41c VE-AIG). Der Sozialhilfeausschluss von bestimmten Kategorien von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten während den ersten Monaten ihres Aufenthalts ist in seiner inhaltlichen und zeitlichen Wirkung begrenzt und lässt den Kernbereich der kantonalen Kompetenz unberührt. Artikel 41c VE-AIG verankert den Sozialhilfeausschluss ebenfalls für Personen, die sich mehr als drei Monate in der Schweiz aufhalten (und dabei weder den Status als Erwerbstätige haben noch Familienangehörige sind oder das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben). Indem das Bundesgesetz vorsieht, dass die Kantone Ausnahmen in ihrer Gesetzgebung festlegen, wird die kantonale Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt.
2.3.10.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz
2.3.10.3.1 Bilaterale Abkommen mit EU-Mitgliedstaaten in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit und der Steuerabkommen
Das Änderungsprotokoll zum FZA hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis zu anderen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und EU-Mitgliedstaaten. Diese bleiben weiterhin in Kraft und unverändert bestehen.
Die Schweiz und die EU haben sich auf eine Harmonisierung bezüglich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung geeinigt. Alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten erhalten diese neu nach einem rechtmässigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren (s. Ziff. 2.3.6.4). Von der Harmonisierung betroffen ist
376 Siehe Bericht des Bundesrates von Juni 2019 «Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten», Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates der Staatspolitischen Kommission des Ständerates 17.3260 vom 30. März 2017, S. 12, https://www.parlament.ch/de > Suche > 17.3260 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.