Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 394Fedlex · Erläuternder Bericht

Gestützt auf die Ergebnisse der Mediation und die letzten Äusserungen der IAO schlägt der Bundesrat eine Änderung des Obligationenrechts vor, um den Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter zu verbessern. (s. Ziff. 2.3.7.2.2).

2.3.10.4 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.

Das Änderungsprotokoll sowie das Institutionelle Protokoll enthalten wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Zudem erfordert die Umsetzung des Änderungsprotokolls die Änderung von Gesetzen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrages untersteht deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV (s. Varianten in Ziff. 4.2). Zur Frage der Bündelung der Umsetzungsgesetzgebung, siehe Ziffer 4.3.

2.3.10.5 Vorläufige Anwendung

Das Änderungsprotokoll zum FZA sieht keine vorläufige Anwendung vor.

2.3.10.6 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass

2.3.10.6.1 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

2.3.10.6.2 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage führt zu keiner Verschiebung der Aufgabenzuweisungen zwischen dem Bund und den Kantonen und das Subsidiaritätsprinzip wird gewahrt. Der Vollzug im Ausländerrecht bleibt Sache der Kantone, der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des AIG (Art. 124 AIG).

2.3.10.6.3 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen im AIG

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dem Bundesrat im AIG die Kompetenz zur Festlegung der Fristen und des Verfahrens einzuräumen, welche sich im Zusammenhang mit den Pflichten bei der Einreise und dem Aufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen ergeben (Art. 13a VE-AIG). Die