Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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jedoch einzig der vorgängige Aufenthalt von fünf Jahren. Hingegen bleiben die bestehenden Niederlassungsvereinbarungen, die die Schweiz mit verschiedenen EU-Mitgliedstaaten377 abgeschlossen hat, weiterhin in Kraft.
In Bereichen, in denen ein spezielles Dienstleistungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU bereits besteht (z.B. das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) oder künftig abgeschlossen wird, darf die gestützt auf diese Abkommen erfolgende Dienstleistungserbringung nicht durch Bestimmungen über den freien Personenverkehr behindert werden.
In Bezug auf die bilateralen Sozialversicherungs- und Steuerabkommen gilt die aktuelle Regelung des FZA (Art. 20 und 21) unverändert weiter. Mit den rein formellen Änderungen von Artikel 21 wird lediglich bezweckt, die Bestimmung an den aktuellen internationalen Steuerkontext anzupassen. Diese Änderungen, insbesondere jene im Artikel 21 Absatz 2 des Änderungsprotokolls zum FZA, haben keine Auswirkungen auf den materiellen Geltungsbereich der Bestimmung.
2.3.10.3.2 EFTA-Übereinkommen
Das Änderungsprotokoll zum FZA ist vereinbar mit dem revidierten EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001. Das Protokoll findet nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten, nicht aber im Verhältnis zu den EFTA-Staaten Anwendung. Zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten gelten im Bereich der Personenfreizügigkeit daher weiterhin die im Anhang K des EFTA-Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen, die mit dem geltenden FZA weitgehend übereinstimmen.
Um weiterhin möglichst einheitliche Regeln zwischen den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wird eine Anpassung des Anhangs K des EFTA-Übereinkommens an die im Rahmen des Pakets Schweiz-EU vorgenommen Änderungen des FZA zu prüfen sein.
2.3.10.3.3 GATS/WTO
Das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Welthandelsorganisation (WTO) schreibt die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel (Art. II) vor, unter welcher jedem anderen Mitgliedstaat der WTO eine gleich vorteilhafte Behandlung zu gewähren ist, vorbehaltlich eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien, das den Handel mit Dienstleistungen im Sinne von Artikel V GATS horizontal abdeckt, oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel II Absatz 2 GATS. Sowohl die Schweiz als auch die EU haben in Bezug auf die Massnahmen ihrer bilateralen Abkommen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen eine solche Ausnahme geltend gemacht. Das Änderungsprotokoll zum FZA kann somit als mit den Verpflichtungen der Schweiz aus dem GATS vereinbar betrachtet werden.
377 Siehe Ziffer 0.2.1.3.1 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration SEM zum I. Ausländerbereich (Weisungen AIG), Stand am 1. Januar 2025, abrufbar unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich.