Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 399Fedlex · Erläuternder Bericht
2.4 Technische Handelshemmnisse (MRA)
2.4.1 Zusammenfassung
Mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999381 über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA), das im Rahmen der Bilateralen I abgeschlossen wurde, sollen technische Hemmnisse beim Handel mit Industrieprodukten mit der EU beseitigt werden. Das MRA soll in den 20 vom Abkommen abgedeckten Produktbereichen (z. B. Maschinen, Medizin- oder Bauprodukte) einen erweiterten Zugang zum EU-Binnenmarkt gewährleisten. Dank des Abkommens lassen sich kostspielige, doppelt durchgeführte Konformitätsbewertungen (Prüfungen, Inspektionen, Zertifizierungen, Anmeldungen und Zulassungen) vermeiden, was wesentliche Erleichterungen mit sich bringt und den Unternehmen in für die Schweiz wichtigen Produktbereichen des Industriesektors administrativen Mehraufwand erspart. So müssen beispielsweise keine Bevollmächtigten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei benannt und die Produkte nicht mit den Koordinaten eines Wirtschaftsakteurs mit Niederlassung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei neu gekennzeichnet werden. Das MRA deckt etwa zwei Drittel des Werts der zwischen der Schweiz und der EU gehandelten Industrieprodukte ab, was einem Exportvolumen von 96,6 Milliarden Franken entspricht (Stand 2023).382
Ziel der Verhandlungen war es, institutionelle Elemente (s. Ziff. 2.1) in das MRA aufzunehmen, um dessen vollständige Anwendung und regelmässige Aktualisierung sicherzustellen. Die neuen institutionellen Bestimmungen sehen unter anderem die Pflicht zur dynamischen Integration relevanter Rechtsakte der EU in das Abkommen vor. Somit ist die EU neu verpflichtet, die Kapitel zu den einzelnen Produktbereichen zu aktualisieren. Dadurch lässt sich künftig vermeiden, dass die erforderlichen Aktualisierungen des Abkommens vom guten Willen der EU abhängen. Eine Situation wie die fehlende Aktualisierung des MRA im Bereich der Medizinprodukte seit 2021 wäre somit nicht mehr möglich. Zudem gewährleisten die ins MRA aufgenommenen institutionellen Bestimmungen für die im Abkommen geregelten Bereiche den Einbezug der Schweiz beim Decision Shaping der EU sowie bei der Umsetzung des EU-Rechts (Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung sowie Teilnahme an Ausschüssen und Arbeitsgruppen, die für eine einheitliche Rechtsumsetzung sorgen).
Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt. Er beantragt im Rahmen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU die Genehmigung des Änderungsprotokolls und des Institutionellen Protokolls zum MRA.
2.4.2 Ausgangslage
Da sich das MRA auf die Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen der Vertragsparteien stützt, passt die Schweiz heute im Falle grundlegender Überarbeitungen der EU-Gesetzgebung in den im Abkommen geregelten Bereichen ihre Gesetzgebung jeweils
381 SR 0.946.526.81
382 Abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Technische Handelshemmnisse > Staatsvertragliche Vereinbarungen (Mutual Recognition Agreements – MRA) > MRA Schweiz–EU > Handelsstatistik.