Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Die Bestimmungen zum Datenschutz entsprechen dem DSG. Die erforderlichen Regelungen wurden auf Gesetzesstufe vorgesehen. Die vorgängige Risikoprüfung hat kein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen ergeben.
Die geringfügigen Anpassungen des BGMD beinhalten keine Delegation von Gesetzgebungskompetenzen und stehen in keinem Zusammenhang mit dem Datenschutz.
Im Übrigen enthalten die Umsetzungsakte im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen keine Bestimmungen über die Gewährung von finanzhilfen oder Abgeltungen.
Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen im Bereich des EntsG
Im Zusammenhang mit der Meldepflicht wird der Bundesrat ermächtigt, die spezifischen Branchen zu bestimmen, in welchen eine viertägige Voranmeldefrist gelten soll. Es handelt sich um diese Meldepflichtigen:
– Artikel 6b Absatz 2: selbstständige im Ausland niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;
– Artikel 6 Absatz 3: Arbeitgebende mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.
Schweizer Arbeitgeber, die im Ausland wohnhafte Personen während höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr einstellen, Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, ohne im Ausland niedergelassen zu sein, und im Ausland niedergelassene Dienstleistungserbringer, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, müssen spätestens am Tag vor Beginn der Erwerbstätigkeit (Artikel 6a Absatz 1 und 2 VE-EntsG und Artikel 6e Absatz 1 und 2 VE-EntsG) bzw. vor dem Beginn der Tätigkeit (Artikel 6b Absatz 1 und 2 VE-EntsG) der zuständigen Bundesbehörde die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. In diesem Zusammenhang präzisiert der Bundesrat, welche Angaben die Meldung enthalten muss (Artikel 6a Abs. 3 VE-EntsG, Artikel 6b Absatz 3 VE-EntsG und Artikel 6e Absatz 4 VE-EntsG). Weiter wird der Bundesrat in Artikel 6 Absatz 6 VE-EntsG ermächtigt, die zuständige Behörde des Bundes zu bestimmen, welcher die Meldung eines Einsatzes in der Schweiz zu melden ist. Zudem wird er befugt, die automatisierte Übermittlung der Meldung über eine elektronische Schnittstelle vorzusehen.
Der Bundesrat wird zudem ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur Bereithaltung und Zugänglichmachung von Dokumenten zu regeln. Ausnahmen können insbesondere für Tätigkeiten von kurzer Dauer und ausserhalb von Branchen nach Artikel 6 Absatz 2 EntsV vorgesehen werden. Weiter können Ausnahmen auch bei Notfällen bestimmt werden. Als Notfälle sind insbesondere unvorhersehbare Ereignisse denkbar, die eines unverzüglichen Arbeitseinsatzes bedürfen. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips soll die Dokumentationspflicht eine Dauer von zwei Jahren nach Abschluss der Entsendung nicht übersteigen. Analog zur Regelung der Branchen, in welchen die acht meldefreien Tage nicht gelten (Art. 6 Abs. 2 EntsV),