Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 395Fedlex · Erläuternder Bericht

Festlegung der Fristen und der Verfahren wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe ausführen.

Gemäss Artikel 21b VE-AIG ist der Bundesrat für das gesamte Verfahren vor dem GA des FZA und dem Schiedsgericht, einschliesslich für die Genehmigung eines Beschlusses des GA über Schutzmassnahmen und die Festlegung der Schutzmassnahmen bei einem positiven Entscheid des Schiedsgerichts zuständig (Art. 21b Abs. 1 und 2 VE-AIG). Er hat demnach die Kompetenz, Beschlüsse des GA über Schutzmassnahmen zu genehmigen und sie umzusetzen, soweit sie nicht direkt anwendbar sind (Art. 21b Abs. 1 VE-AIG), sowie Schutzmassnahmen nach den Absätzen 6 und 7 zu ergreifen, wenn das Schiedsgericht feststellt, dass die im neuen Artikel 14a Absätze 3 und 5 FZA genannten Voraussetzungen vorliegen (Art. 21b Abs. 2 VE-AIG). Der Bundesrat hat ausserdem die Kompetenz, Ausgleichsmassnahmen vorzusehen, wenn die EU Schutzmassnahmen ergreift, die zu einem Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem FZA führen (Art. 21b Abs. 4 VE-AIG). Artikel 21b Absatz 5 VE-AIG sieht weiter vor, dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der Höhe der Schwellenwerte einzuräumen, welche zu einer obligatorischen Prüfung des Vorliegens schwerwiegender wirtschaftlicher oder sozialer Probleme im Sinne des neuen Artikels 14a Absatz 1 FZA führen.

Gemäss Artikel 21b Absatz 3 VE-AIG kann der Bundesrat trotz einem negativen Entscheid des Schiedsgerichts selbst vorübergehende geeignete Schutzmassnahmen gemäss Absatz 6 und 7 ergreifen, wenn er zum Schluss kommt, dass die Probleme derart gross sind, dass Massnahmen erforderlich erscheinen. Sollen diese Massnahmen länger als 12 Monate dauern, muss der Bundesrat innerhalb dieser Frist der Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage unterbreiten. Die Massnahmen des Bundesrates gelten jedoch über diese Frist hinaus bis zum Entscheid des Parlaments über die Vorlage.

Weiter wird die bestehende Kompetenz des Bundesrates zur Bestimmung der Datenbekanntgabe zwischen den Behörden erweitert (Art. 97 Abs. 3 Bst. dbisAIG). Dadurch wird sichergestellt, dass die mit dem Vollzug des AIG betrauten Behörden (z.B. Migrationsbehörden) und die für die öffentliche Arbeitsvermittlung zuständigen Behörden, sich bei der Erfüllung der Aufgaben gegenseitig unterstützen.

Anerkennung von Berufsqualifikationen

Im Geltungsbereich von Anhang III FZA ermöglicht der Entwurf des Bundesgesetzes über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen dem Bundesrat, die Behörden zu benennen, die die verschiedenen Koordinationsfunktionen im Rahmen des IMI wahrnehmen sollen. Dabei handelt es sich sowohl um die Funktion des nationalen Koordinators als auch um jene des sektoriellen Koordinators für die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Der Bund ist zuständig für die Koordination der verschiedenen IMI-Nutzer, da diese Aufgabe mit den auswärtigen Angelegenheiten verknüpft ist (Art. 54 Abs. 1 BV). Zudem obliegt es gemäss Artikel 8 Absatz 1 RVOG dem Bundesrat, eine zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung sicherzustellen. Indem ihm die Kompetenz übertragen wird, festzulegen, welches Amt welche Koordinationsrolle im IMI übernimmt, bleibt er in der Lage, diese Zuständigkeiten bei Bedarf flexibel den sich ändernden Umständen anzupassen.