Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Die allgemeinen Pflichten der Vertragsparteien und das Verfahren zur Integration der EU-Rechtsakte in das Abkommen sind in Ziffer 2.1.6.2 erläutert. Gemäss der Äquivalenzmethode, die für das MRA beibehalten wird, muss die Schweiz in ihrer Rechtsordnung Bestimmungen erlassen oder beibehalten, um ein gleichwertiges Ergebnis zu erreichen wie die in das Abkommen integrierten Rechtsakte der EU. Die Schweiz muss somit gleichwertiges – nicht identisches – Recht verabschieden, was ihr einen grösseren Handlungsspielraum lässt. Wenn die EU also in einem unter das MRA fallenden Bereich einen neuen Rechtsakt verabschiedet, müssen die Vertragsparteien diesen so rasch wie möglich in Anhang 1 des Abkommens integrieren. Für die Schweiz bedeutet das konkret, dass sie im Einklang mit ihren üblichen innerstaatlichen Verfahren gleichwertiges Recht erlassen muss. Die Integration der Rechtsakte in Anhang 1 des MRA erfolgt auf Beschluss des Gemischten Ausschusses. Da die Schweiz ihr Recht bereits heute an dasjenige der EU anpasst, um weiterhin von den Vorteilen des MRA zu profitieren, zieht die dynamische Rechtsübernahme gemäss Artikel 5 keine wesentlichen Praxisänderungen nach sich. Hingegen wird diese im Abkommen festgehaltene Pflicht zur Integration der Rechtsakte in Anhang 1 des MRA die beiden Vertragsparteien zur Aktualisierung der sektoriellen Kapitel zwingen, wodurch sich Verzögerungen oder Blockaden seitens der EU, wie dies seit 2021 im Bereich der Medizinprodukte der Fall ist, vermeiden lassen.
Artikel 5 Absatz 4 räumt dem für die Durchführung des Abkommens zuständigen Gemischten Ausschuss die Kompetenz zur Aktualisierung von Anhang 1 des MRA ein, der die sektoriellen Kapitel enthält. Der Gemischte Ausschuss entscheidet nicht nur über die Integration neuer relevanter Rechtsakte in Anhang 1, sondern auch über alle erforderlichen Anpassungen, die sich aus der Integration dieser neuen Gesetzgebung in Anhang 1 ergeben.
Artikel 5 Absatz 7 (s. Ziff. 2.1.6.2.2 Ausnahmen) legt fest, dass sich die Pflicht zur Integration neuer EU-Rechtsakte in das Abkommen und somit die dynamische Rechtsübernahme nicht auf den unter Artikel 1 Absatz 1 des MRA fallenden Produktbereich, sprich den Sektor Fertigpackungen (Kapitel 11 von Anhang 1), bezieht, für den das Schweizer Recht nicht mit demjenigen der EU harmonisiert ist.
Artikel 11 – Ausgleichsmassnahmen
Artikel 11 Absatz 1 sieht vor, dass eine Vertragspartei zur Behebung eines allfälligen Ungleichgewichts verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen kann, wenn die andere Vertragspartei einen Entscheid des Schiedsgerichts nicht umsetzt oder sie der Auffassung ist, dass die von der anderen Vertragspartei ergriffenen Massnahmen nicht dem Entscheid des Schiedsgerichts entsprechen (s. Ziff. 2.1.6.4.3). Da es sich beim MRA um ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt handelt, an dem die Schweiz teilnimmt, können diese Ausgleichsmassnahmen im Rahmen des MRA ergriffen werden oder im Rahmen jedes anderen Abkommens in einem Bereich des Binnenmarkts, an dem die Schweiz teilnimmt.
Artikel 13 – Finanzieller Beitrag
Artikel 13 zum finanziellen Beitrag sowie der Anhang zum Institutionellen Protokoll mit den Umsetzungsmodalitäten für Artikel 13 enthalten detaillierte Bestimmungen