Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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soll auch die Bestimmung der spezifischen Branchen, in welchen die viertägige Voranmeldefrist gelten soll, auf Verordnungsstufe erfolgen. Artikel 6 Absatz 3 VE-EntsG ermächtigt den Bundesrat deshalb, die Einzelheiten zur Bestimmung dieser Branchen zu regeln. Die Bestimmung der spezifischen Branchen soll dabei basierend auf einer Risikoanalyse erfolgen und die Erkenntnisse aus der Vollzugs- und Kontrollpraxis einbeziehen.

Artikel 8m Absatz 3 delegiert die Benennung des nationalen IMI-Koordinators an den Bundesrat.

In der römischen Ziffer III wird die Bestimmung über das Inkrafttreten des revidierten EntsG an den Bundesrat delegiert. Die Umsetzung der Richtlinien 2014/67/EU und (EU) 2018/957 muss innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum FZA erfolgen. Das EntsG ist auf Arbeitgeber und entsandte Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Herkunft anwendbar. Gewisse Bestimmungen wie die zum Meldeverfahren nach Artikel 6, 6a, 6b und 6e EntsG gelten nicht nur für Staatsangehörige aus der EU, sondern auch der EFTA. Bis zum Inkrafttreten eines allfälligen angepassten EFTA-Übereinkommens gelten die Bestimmungen über die Amtshilfe via IMI nach Artikel 8ff. nur für Staatsangehörige aus den EU-Staaten. Die anderen Anpassungen im EntsG sind auch auf Staatsangehörige aus den EFTA-Staaten anwendbar, da keine Unvereinbarkeiten mit dem heutigen EFTA-Übereinkommen bestehen.

2.3.10.7 Datenschutz

Für Datenschutzfragen bezüglich der institutionellen Elemente gelten die allgemeinen Erwägungen (s. Ziff. 2.1.8.6., Datenschutz).

Anforderungen an den Datenschutz im Bereich des EntsG

Bei den Artikeln 8o bis 8q VE-EntsG handelt es sich um eine Präzisierung des bisherigen Artikels 8 EntsG, der den heutigen Anforderungen an die Grundlagen für die Datenbearbeitung und -bekanntgabe im Vollzug des Entsendegesetzes nicht mehr genügt. Bei den neuen Datenschutzbestimmungen handelt es sich insbesondere um eine Kodifizierung der Gerichts- und Vollzugspraxis. Aus diesem Grund muss auch keine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 22 DSG durchgeführt werden.

Die Bestimmung in Artikel 6f VE-EntsG zur elektronischen Informationsplattform ist mit dem DSG konform. Die Informationsplattform erhebt oder bearbeitet keine Personendaten. Bei den abrufbaren Daten handelt es sich nicht um vertrauliche Informationen, da sie auf anderen Webseiten resp. Dokumenten öffentlich abrufbar sind. Daten zu Besucherzahlen oder Aufrufe von bestimmten Inhalten werden nur zu statistischen Zwecken erhoben.

Anforderungen an den Datenschutz im Bereich des AVG

Mit Artikel 34a Absatz 2 Buchstabe e VE-AVG soll die heute vorgesehene Datenbekanntgabe auf Ausländerbehörden erweitert werden. Die Bearbeitung dieser Daten durch die öAV stützt sich auf Artikel 33a AVG. Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG) ist gewährt, indem ausschliesslich die Nichteinhaltung der Wiedereingliederungsstrategie mitgeteilt wird. Die Bekanntgabe wird in einer formell-gesetzlichen Grundlage vorgesehen und erfüllt damit die Anfor-