Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.4.4 Vorverfahren
In Bezug auf das Vorverfahren gibt es für das MRA nichts Spezielles zu erwähnen. Die Aussenpolitischen Kommissionen (APK), die anderen interessierten parlamentarischen Kommissionen und die Kantone (Konferenz der Kantonsregierungen KdK) sowie Sozial- und Wirtschaftspartner haben bei der Erarbeitung des Verhandlungsmandats für das Paket Stellung genommen; das Paket umfasst auch die zwei Protokolle zum MRA (s. Ziff. 2.1.4).
2.4.5 Grundzüge der Protokolle
Die institutionellen Elemente werden in Form eines Institutionellen Protokolls ins MRA übernommen, welches künftig Bestandteil des MRA sein wird. Das Institutionelle Protokoll fürs MRA ist gemäss der horizontal ausgehandelten Vorlage strukturiert (s. Ziff. 2.1.5). Es umfasst 20 Artikel, einen Anhang zu den Umsetzungsmodalitäten für den finanziellen Beitrag an die Agenturen und die Informationssysteme der EU, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie eine Anlage über das Schiedsgericht.
Im Einklang mit den ausgehandelten institutionellen Bestimmungen werden ferner durch das Änderungsprotokoll zum MRA gewisse Artikel des MRA angepasst und neue Bestimmungen in das Abkommen aufgenommen (s. Ziff. 2.4.6.2).
2.4.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Protokolle
2.4.6.1 Institutionelles Protokoll
Die institutionellen Bestimmungen zum MRA weichen von den in Ziffer 2.1.6 erläuterten Bestimmungen nur unwesentlich ab. Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen die Artikel des Institutionellen Protokolls, die MRA-spezifische Bestimmungen oder Erklärungen enthalten.
Artikel 2 – Beziehung zum Abkommen
Artikel 2 regelt die Beziehung zwischen den im MRA bereits bestehenden und den im Institutionellen Protokoll neu vereinbarten institutionellen Bestimmungen (s. Ziff. 2.1.6.1.3). Artikel 2 listet die Artikel des MRA auf, die aufgehoben werden, da sie aufgrund des Inkrafttretens des Institutionellen Protokolls obsolet sind. Es handelt sich um die folgenden Artikel:
– Artikel 1 Absatz 3: siehe Erläuterungen unter Ziff. 2.4.6 zu Art. 1;
– Artikel 14: Dieser Artikel betrifft die Streitbeilegung und wird durch die Bestimmungen von Artikel 10 des Institutionellen Protokolls (Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten) und die Anlage über das Schiedsgericht ersetzt (s. Ziff. 2.1.6.4.2);
– Artikel 19: Dieser Artikel sieht für eine Vertragspartei die Möglichkeit vor, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Abkommens nach Konsultation im Gemischten Ausschuss die Anwendung von Anhang 1 des MRA ganz oder teilweise auszuset-