Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 405Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 1 Absatz 3 des MRA wird aufgehoben. Gemäss diesem Absatz kann der für die Durchführung des Abkommens zuständige Gemischte Ausschuss für jeden neu in das Abkommen aufgenommenen Produktbereich festlegen, ob die gegenseitige Anerkennung auf der Grundlage von harmonisiertem oder nicht harmonisiertem Recht erfolgen soll. In Zukunft gilt für jeden neu ins MRA aufgenommenen Produktbereich harmonisiertes Recht. Aus Sicht der Schweiz zieht dies keine wesentlichen Änderungen nach sich, da die EU die Aufnahme eines neuen Produktbereichs schon immer ablehnen konnte, wenn dieser auf nicht harmonisiertem Recht beruhte.

Artikel 1 Absatz 2 des Änderungsprotokolls zu Artikel 3 des MRA (Geltungsbereich)

Die dynamische Rechtsübernahme kann gemäss der Integrations- oder der Äquivalenzmethode erfolgen. Für das MRA konnte die Äquivalenzmethode beibehalten werden. (s. Ziff. 2.1.6.2.2). Sie ist in Artikel 5 des Institutionellen Protokolls festgehalten (s. Ziff. 2.4.6.1 zu Art. 5). Um zu vermeiden, dass wie bisher eine Prüfung und eine Erklärung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, hat die EU den Wunsch geäussert, dass sich die Auflistung der Rechtsvorschriften im Abschnitt I der sektoriellen Kapitel in Anhang 1 des MRA künftig auf die Rechtsakte der EU beschränkt. Die Schweiz kann in Zukunft auf diesen Schritt verzichten. Sie wird die schweizerischen Rechtsvorschriften selbst verfassen, sodass sie gleichwertig sind mit denjenigen des EU-Rechts. Ficht die EU nachträglich die Gleichwertigkeit der schweizerischen Vorschriften an, muss sie den Gemischten Ausschuss damit befassen und den Streitbeilegungsmechanismus nutzen, falls keine Lösung gefunden werden kann. Der Wortlaut von Artikel 3 des MRA musste angepasst werden, damit das Schweizer Recht weiterhin in den Geltungsbereich des MRA fällt, auch wenn es nicht mehr in Anhang 1 aufgeführt ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Schweizer Konformitätsbewertungsstellen die Produkte weiterhin gestützt auf die gleichwertigen Schweizer Rechtsvorschriften prüfen können und dass ihre auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften ausgestellten Konformitätsbewertungen von der EU auch künftig anerkannt werden. Entsprechende Änderungen wurden auch in Artikel 9 Absatz 1 sowie in Artikel 11 Absatz 1 des MRA vorgenommen.

Artikel 1 Absatz 3 des Änderungsprotokolls zu Artikel 9 des MRA (Durchführung des Abkommens)

Artikel 9 Absatz 1, der auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Anhang 1 verweist, muss analog zu Artikel 3 des MRA angepasst werden, damit das Schweizer Recht durch diesen Artikel weiterhin abgedeckt ist, auch wenn es nicht mehr in Anhang 1 aufgeführt ist (s. dazu Erläuterungen zu den Anpassungen von Art. 3 des MRA oben).

Artikel 1 Absatz 4 des Änderungsprotokolls zu Artikel 10 des MRA (Gemischter Ausschuss)

Der aktuelle Artikel 10, der die Funktionsweise und Kompetenzen des für die Durchführung des MRA zuständigen Gemischten Ausschusses regelt, wird für alle Binnenmarktabkommen vereinheitlicht. Ein neuer Artikel 10 wird den bestehenden Artikel ersetzen. Die Kompetenz zur Aktualisierung von Anhang 1 des MRA, der die sektoriellen Kapitel enthält, ist neu in Artikel 5 des Institutionellen Protokolls festgehalten