Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Gemäss Artikel 4 dürfen Aufgaben, die laut Gesetz von Wirtschaftsakteuren (Herstellern, Importeuren, Beauftragten, Dienstleistenden) oder anderen Personen oder Einrichtungen mit Niederlassung in der EU – bzw. in der Schweiz – erfüllt werden müssen, von Wirtschaftsakteuren, Personen oder Einrichtungen wahrgenommen werden, die entweder in der EU oder in der Schweiz niedergelassen sind. Diese Bestimmung stellt beispielsweise sicher, dass in den Produktbereichen, in denen dies erforderlich ist, ein Schweizer Hersteller auf einen Bevollmächtigten in der EU verzichten kann und die Produkte nicht mit den Koordinaten dieses Bevollmächtigten in der EU neu kennzeichnen muss. Das Gleiche gilt umgekehrt auch für Hersteller aus der EU.
Die in Anhang 1 des MRA unter dem Titel «Allgemeine Bestimmungen» in den Artikeln 2–4 verankerten Grundsätze waren in gewissen sektoriellen Kapiteln des MRA bereits teilweise enthalten. Neu handelt es sich dabei um horizontale Bestimmungen, die somit auch in Zukunft gewährleistet sind. Angesichts dieser neuen allgemeinen Bestimmungen werden die sektoriellen Kapitel entsprechend angepasst (s. Ziff. 2.4.6.2).
Artikel 2, Absatz 2 bis 6 des Änderungsprotokolls zu Änderungen in Anhang 1 des MRA
Mit den Absätzen 2 bis 6 werden einige kleinere Änderungen des Anhangs 1 des MRA, die von geringer praktischer Bedeutung sind, vorgenommen.
Artikel 3 des Änderungsprotokolls zum Inkrafttreten
Diese Bestimmung regelt das Verfahren zur Ratifizierung und das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls ist an das Inkrafttreten des Teils «Stabilisierung» des Pakets Schweiz–EU geknüpft.
2.4.6.3 Technische Anpassungen der sektoriellen Kapitel in Anhang 1
Die 20 sektoriellen Kapitel in Anhang 1 des MRA werden auf der Grundlage der neuen institutionellen Bestimmungen angepasst. Im Rahmen der technischen Arbeiten wird einerseits die Liste der Schweizer Rechtsakte in Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) der sektoriellen Kapitel gestrichen (s. Erläuterungen in Ziff. 2.4.6.2 zu Art. 3) und andererseits werden die Abschnitte II (Konformitätsbewertungsstellen), III (Benennende Behörde), IV (Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen) und V (Zusätzliche Bestimmungen) an die neuen institutionellen Bestimmungen angepasst, die im Institutionellen Protokoll und in den allgemeinen Bestimmungen von Anhang 1 enthalten sind (s. Erläuterungen in Ziff. 2.4.6.2 Artikel 2, Absatz 1 des Änderungsprotokolls zu den allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 des MRA). Diese Anpassungen technischer Natur werden durch den für die Durchführung des Abkommens zuständigen Gemischten Ausschuss vorgenommen und gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Institutionellen Protokolls und des Änderungsprotokolls zum MRA.