Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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(s. Ziff. 2.4.6.1 zu Art. 5). Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse weiterhin einvernehmlich.

Artikel 1 Absatz 5 des Änderungsprotokolls zu Artikel 11 des MRA (Anerkennung, Rücknahme der Anerkennung, Änderung des Tätigkeitsbereichs und Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen)

Artikel 11 Absatz 1, der auf die Gesetzgebung nach Anhang 1 verweist, muss analog zu den Artikeln 3 und 9 des MRA angepasst werden, damit das Schweizer Recht durch diesen Artikel weiterhin abgedeckt ist, auch wenn es nicht mehr in Anhang 1 aufgeführt ist (s. dazu Erläuterungen zu den Anpassungen von Art. 3 und 9 des MRA oben).

Artikel 1 Absatz 6 des Änderungsprotokolls zu Artikel 12 des MRA (Informationsaustausch)

Artikel 12 wird aufgehoben. Absatz 1 dieses Artikels, der einen Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien über die Umsetzung und Anwendung der im Abkommen aufgeführten Vorschriften vorsieht, wird durch die Bestimmungen von Artikel 8 des Institutionellen Protokolls (Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung) ersetzt (s. Ziff. 2.1.6.3.2). In Artikel 12 Absatz 2 ist geregelt, dass sich die Vertragsparteien neue Vorschriften gegenseitig schriftlich notifizieren. Dieser Absatz wird ersetzt durch das Verfahren zur Integration von Rechtsakten in das Abkommen, das in Artikel 5 des Institutionellen Protokolls (Integration von Rechtsakten der Union) geregelt ist (s. Ziff. 2.1.6.2.2). Artikel 12 Absatz 2a, der von den Vertragsparteien verlangt, sich Änderungen bei ihren jeweiligen benennenden Behörden gegenseitig schriftlich zu notifizieren, wird durch Artikel 1 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 ersetzt. Gemäss diesem neuen Artikel gelten für die Schweiz die gleichen Rechte und Pflichten wie für die EU-Mitgliedstaaten (s. Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls zu Artikel 1 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 des MRA unten). Die in den sektoriellen Kapiteln von Anhang 1 aufgeführten Rechtsakte sehen vor, dass sich die Mitgliedstaaten gegenseitig hinsichtlich ihrer benennenden Behörden informieren. Gemäss dem bisherigen Absatz 3 können sich die Behörden einer Vertragspartei direkt an die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteure wenden, um Informationen einzuholen. Dieser Absatz wird ersetzt durch Artikel 4 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 (s. Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls zu Artikel 4 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 des MRA unten). Gemäss dem bisherigen Absatz 4 müssen sich die Vertragsparteien gegenseitig über in ihrem jeweiligen Gebiet getroffene Schutzmassnahmen unterrichten. Dieser Absatz wird durch Artikel 1 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 ersetzt, der regelt, dass für die Schweiz die gleichen Rechte und Pflichten gelten wie für die EU-Mitgliedstaaten (s. Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls zu Artikel 1 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 des MRA unten). Die in den sektoriellen Kapiteln von Anhang 1 aufgeführten EU-Rechtsakte sehen vor, dass sich die Mitgliedstaaten gegenseitig über in ihrem jeweiligen Gebiet getroffene Schutzmassnahmen informieren.

Artikel 1 Absatz 7 des Änderungsprotokolls zu Artikel 13 des MRA (Vertraulichkeit)