Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Der bisherige Titel von Artikel 13 lautet «Vertraulichkeit». Er wird in «Berufsgeheimnis» geändert. Zudem wird ein zweiter Absatz zu diesem Thema hinzugefügt.
Artikel 1 Absatz 8 des Änderungsprotokolls zu Artikel 13bis des MRA (Verschlusssachen und sensible Informationen)
Ein neuer Artikel 13biswird eingefügt, gemäss dem als Verschlusssache eingestufte Informationen oder als Verschlusssache eingestuftes Material, die von den Vertragsparteien im Rahmen des MRA bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, unter Einhaltung des Abkommens vom 28. April 2008384 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen und dessen Sicherheitsvorkehrungen behandelt und geschützt werden. Gemäss Artikel 13bislegt der Gemischte Ausschuss in einem spezifisch für diesen Aspekt gefällten Beschluss die Modalitäten fest, um einen angemessenen Schutz von sensiblen Informationen zu gewährleisten.
Artikel 1 Absatz 9 des Änderungsprotokolls zu Artikel 17 des MRA (Räumlicher Geltungsbereich)
Der Artikel zum räumlichen Geltungsbereich wird in allen Abkommen des Pakets Schweiz–EU gleich ausgestaltet. Entsprechend wird auch Artikel 17 des MRA angepasst (s. Ziff. 2.1.6.7).
Artikel 2 des Änderungsprotokolls mit den Änderungen in Anhang 1 des MRA
In Anhang 1 des MRA werden im Anschluss an die Auflistung der Kapitel unter dem Titel «Allgemeine Bestimmungen» vier Artikel zur Teilnahme der Schweiz an der Umsetzung des EU-Rechts im Geltungsbereich des Abkommens eingefügt. Diese Bestimmungen gewährleisten die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der EU und der Schweiz, womit die Wirtschaftsakteure beidseits der Grenzen von gewissen Pflichten entbunden werden. Es handelt sich um die vier folgenden neuen Artikel:
Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls zu Artikel 1 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 des MRA
Artikel 1 legt den Grundsatz fest, wonach die Rechte und Pflichten der EU-Mitgliedstaaten, die in den in Anhang 1 integrierten EU-Rechtsakten vorgesehen sind, in den in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Bereichen auch für die Schweiz gelten, sofern in technischen Anpassungen nichts anderes vereinbart wird (s. Ziff. 2.1.6.7). Dank dieser Bestimmung werden die Schweizer Behörden in den unter das MRA fallenden Bereichen gleich behandelt wie die Behörden der EU-Mitgliedstaaten. Somit können sie im Bereich der Marktüberwachung gleichermassen an den EU-Verfahren für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit teilnehmen wie die Behörden der EU-Mitgliedstaaten. Dies gewährleistet eine einheitliche Rechtsdurchsetzung und für die Konsumenten die Konformität der Produkte auf dem Gebiet beider Vertragsparteien.