Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.4.7 Grundzüge des Umsetzungserlasses
Für die Umsetzung des Institutionellen Protokolls und des Änderungsprotokolls zum MRA bedarf es keiner Anpassung Schweizer Rechts.
2.4.8 Auswirkungen des Paketelements
2.4.8.1 Auswirkungen auf den Bund
2.4.8.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Um die dynamische Rechtsübernahme mittels Äquivalenzmethode fristgerecht sicherzustellen, wird das SECO ein elektronisches System einrichten, mit dem sich die Entwicklungen des EU-Rechts und somit entsprechend auch des Schweizer Rechts bereits ab ihrer Erarbeitung mitverfolgen lassen (s. Ziff. 2.4.8.1.2 oben). Für die Einrichtung dieses elektronischen Monitoringsystems ist ein Budget von 250 000 Franken erforderlich.
Zudem regelt der Anhang zum Institutionellen Protokoll betreffend die Anwendung von Artikel 13 des Protokolls (finanzielle Beteiligung) die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Schweiz an der EudraGMDP-Datenbank der EU (s. Ziff. 2.4.6.1 zu Art. 13), was einem Betrag 5000 Franken pro Jahr entspricht.
2.4.8.1.2 Personelle Auswirkungen
Durch das Institutionelle Protokoll und das Änderungsprotokoll fallen im Zusammenhang mit der Durchführung des MRA keine bereits bestehenden Aufgaben weg. Die dynamische Rechtsübernahme (s. Ziff. 2.1.6.2) bedeutet im Gegenteil, dass die Schweiz die Entwicklungen der EU-Gesetzgebung in den vom Abkommen abgedeckten Bereichen aktiver verfolgen muss. Die Sachverständigen der Schweiz werden in den unter das Abkommen fallenden Bereichen weiterhin an den Ausschüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen, wie sie dies bereits heute teilweise informell tun. Die ausgehandelte Mitwirkung beim Decision Shaping (s. Ziff. 2.1.6.2.1) erfordert aber ein systematisches und koordiniertes Vorgehen. Dazu ist eine vertiefte Analyse der Texte in einer frühen Phase nötig, d. h. ab ihrer Erarbeitung durch die Europäische Kommission und während des gesamten Verfahrens bis zu ihrer Verabschiedung. Nur so können die neuen Möglichkeiten, die sich aus den für das MRA ausgehandelten institutionellen Bestimmungen ergeben, im Interesse der Schweizer Wirtschaft optimal genutzt werden. Es geht also nicht nur darum, sich bei einer neuen Gesetzgebung auf die Angleichung des Schweizer Rechts vorzubereiten, sondern auch darum, im Sinne der Schweizer Interessen und der hiesigen Wirtschaft so weit wie möglich auf den Rechtsetzungsprozess der EU-Einfluss zu nehmen. So will die Schweiz beispielsweise aktiv eingreifen, um eine Überregulierung oder Regulierungen, die für Schweizer Unternehmen oder Behörden schwer umzusetzen sind, zu verhindern. Dazu wird es oft innert kürzester Zeit notwendig sein, Stellung zu nehmen bzw. auf Rechtsetzungsvorhaben der EU zu reagieren.
Das MRA deckt 20 Produktbereiche ab und betrifft 13 Bundesgesetze sowie 51 Verordnungen, die in die Zuständigkeit von 12 verschiedenen Ämtern und Verwaltungseinheiten des Bundes fallen. Diese bleiben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich