Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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dafür verantwortlich, in Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU mitzuwirken und die Anpassung der Schweizer Rechtsvorschriften innert nützlicher Frist sicherzustellen. Parallel dazu wird das SECO als das für die Durchführung und das ordnungsgemässe Funktionieren des MRA verantwortliche Amt in ständiger Verbindung mit der Schweizer Mission in Brüssel die systematische Überwachung der Rechtsvorschriften und die Koordination zwischen allen vom MRA abgedeckten Bereichen gewährleisten müssen. Dabei geht es darum, die dynamische Rechtsübernahme sicherzustellen. Bei der Äquivalenzmethode ist dazu eine parallele Anpassung der Schweizer Rechtsvorschriften erforderlich, da die Rechtsvorschriften der EU allein durch die Aufnahme ins MRA in der Schweiz noch nicht zur Anwendung kommen. Das SECO muss die betreffenden Ämter und Verwaltungseinheiten bei der Überarbeitung der Schweizer Rechtsvorschriften unterstützen und sicherstellen, dass die sektoriellen Kapitel in Anhang 1 des Abkommens rechtzeitig angepasst werden. Dafür wird im SECO eine zusätzliche Vollzeitstelle benötigt.

Da die Sachverständigen der Schweiz im Rahmen des Decision Shaping keinen Zugang zu den Arbeiten haben, die in den Zuständigkeitsbereich des EU-Rates und des EU-Parlaments fallen, wird der Schweizer Mission bei der Europäischen Union in Brüssel eine Schlüsselrolle zukommen, wenn es darum geht, die Entwicklungen vor Ort mitzuverfolgen und insbesondere bei Vertreterinnen und Vertretern der EU-Mitgliedstaaten und des EU-Parlaments Informationen zu erhalten, auf die die Schweiz im Rahmen des Decision Shaping keinen Zugriff hat. Die Schweizer Mission muss stets den Überblick haben und die Entwicklungen des EU-Rechts in allen Bereichen des MRA systematisch mitverfolgen, um dem SECO regelmässig Bericht erstatten zu können. Dazu wird bei der Schweizer Mission in Brüssel eine zusätzliche Vollzeitstelle benötigt, die vom SECO finanziert wird.

Der Bundesrat wird den ausgewiesenen Ressourcenbedarf zu gegebener Zeit überprüfen und darauf achten, dass ein allfälliger Mehrbedarf an Personalaufwand innerhalb des Eigenbereichs des Bundes kompensiert wird.

2.4.8.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die technischen Rechtsvorschriften im Geltungsbereich des MRA fallen grossmehrheitlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Weder das Institutionelle Protokoll noch das Änderungsprotokoll hat Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf städtische Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

2.4.8.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Dank der institutionellen Elemente, die im Rahmen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU in das MRA aufgenommen werden, kann das MRA weiterhin rechtswirksam funktionieren. Die ausgehandelten Bestimmungen gewährleisten zudem einen stabilen Rechtsrahmen zwischen der Schweiz und der EU, der den Wirtschaftsstandort Schweiz für Investitionen attraktiver macht.