Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.4.9 Rechtliche Aspekte des Paketelements

Dieser Abschnitt behandelt das Änderungsprotokoll zum MRA. Ausführungen zum Institutionellen Protokoll zum MRA finden sich in Ziffer 2.1.9, es sei denn, es wird nachstehend ausdrücklich auf das Institutionelle Protokoll Bezug genommen.

2.4.9.1 Verfassungsmässigkeit der Protokolle

Das Änderungsprotokoll zum MRA stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung388 (BV), wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Laut Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 Parlamentsgesetz vom 13.12.2002389[ParlG] und Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21.3.1997390[RVOG]). Das Änderungsprotokoll fällt gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse391 (THG) grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundesrates. Da es allerdings mit den anderen Abkommen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz– EU zusammenhängt (diese Abkommen können nur alle zusammen in Kraft treten,

s. Ziff. 2.1.6.6), unterliegt es dennoch der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

2.4.9.2 Verfassungsmässigkeit der Umsetzungsgesetzgebung

Die Umsetzung des Institutionellen Protokolls und des Änderungsprotokolls zum MRA erfordert keine Änderungen der Bundes- oder der kantonalen Gesetzgebung und auch keine Begleitmassnahmen.

2.4.9.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das Änderungsprotokoll ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

Auch mit dem revidierten EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001392 ist das Änderungsprotokoll vereinbar. Das Änderungsprotokoll findet nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten, nicht aber im Verhältnis zu den EFTA/EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) Anwendung. Zwischen der Schweiz und den EFTA/EWR-Staaten gelten im Bereich des MRA daher weiterhin die im Anhang I des EFTA-Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen, die mit dem geltenden MRA übereinstimmen.

388SR 101

389SR 171.10

390SR 172.010

391SR 946.51

392 SR 0.632.31