Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.4.9.4 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Sowohl das Institutionelle Protokoll als auch das Änderungsprotokoll zum MRA enthalten wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung dieser Protokolle unterliegt gestützt auf Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV folglich dem fakultativen Referendum (s. auch Varianten in Ziff. 4.1).

2.4.9.5 Vorläufige Anwendung

Für das Änderungsprotokoll ist keine vorläufige Anwendung vorgesehen.

2.4.9.6 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass

Das Änderungsprotokoll bedarf weder einer Umsetzungsgesetzgebung noch Begleitmassnahmen.

2.4.9.7 Datenschutz

Das Institutionelle Protokoll und das Änderungsprotokoll werfen keine besonderen Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz auf. Die Daten, die die Schweizer Behörden im Rahmen der für die verschiedenen Produktebereiche des MRA geplanten Zusammenarbeit unter Umständen bekanntgeben müssen, werden unter Einhaltung des für den Datenschutz geltenden Schweizer Rechtsrahmens bearbeitet. Weitere Erklärungen hierzu finden sich in Ziffer 2.1.9.7.