Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Jahren blockiert gewesen waren. So wurden die Bestimmungen zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) geändert, um langfristig mehr Flexibilität zu ermöglichen, und eine Rechtsgrundlage für eine zukünftige Beteiligung der Schweiz an der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) wurde in das LandVA aufgenommen. Diese Punkte gehen über das Mandat hinaus.

Für die Umsetzung des Verhandlungsergebnisses sind geringfügige Anpassungen des Eisenbahn- und des Personenbeförderungsgesetzes notwendig.

Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt und in Teilen übertroffen (s. Ziff. 5.3). Er beantragt im Rahmen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU die Genehmigung des Änderungs- und des Institutionellen Protokolls sowie des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen und der dazugehörenden Umsetzungsgesetzgebung.

2.5.2 Ausgangslage

Das 1999 unterzeichnete und am 1. Juni 2002 in Kraft getretene LandVA ermöglicht die Entwicklung einer zwischen der Schweiz und der EU abgestimmten Verkehrspolitik und zielt darauf ab, den Zugang der Vertragsparteien zu den Märkten für Güter- und Personenverkehr auf Strasse und Schiene zu liberalisieren (Art. 1 Abs. 1 LandVA). Diese Öffnung ist in Etappen erfolgt: Das LandVA hat schrittweise – und seit dem 1. Januar 2005 vollständig – das Abkommen vom 2. Mai 1992394 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene ersetzt.

Das LandVA ist ein wichtiges Instrument für die Umsetzung der Verkehrspolitik und der Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene auf nationaler Ebene. Es ermöglicht der Schweiz nicht nur, die Zusammenarbeit mit der EU im Verkehrssektor langfristig zu sichern, sondern auch ihre Verlagerungspolitik im europäischen Kontext zu verankern. Mit dem Abschluss dieses Abkommens hat die EU nämlich die Ziele und Instrumente der schweizerischen Verkehrspolitik anerkannt.

Das LandVA ermöglicht es den Vertragsparteien, sich in Bezug auf technische Standards, Zulassungsvorschriften für Fahrzeuge, Sozialvorschriften und Transportvorschriften für gefährliche Güter abzustimmen. Zudem sieht es wichtige Ausnahmen für die Schweiz vor. Seit 1999 hat die Schweiz ihr innerstaatliches Recht stark angepasst, damit es dem in das LandVA integrierten EU-Recht gleichwertig ist.

Im Bereich grenzüberschreitender Strassenverkehr haben die schweizerischen Verkehrsunternehmen Zugang zum EU-Markt sowie das Recht erhalten, Kabotagefahrten zwischen EU-Mitgliedstaaten durchzuführen (z. B. um Güter von Deutschland nach Frankreich zu transportieren) (grosse Kabotage). Die Beförderung zwischen zwei Punkten auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug ist weiterhin verboten (kleine Kabotage). Dasselbe gilt für einen Transport zwischen zwei Punkten in der Schweiz, der von einem Transportunternehmen aus der EU durchgeführt wird (z. B. sind Beförderungen von Zürich nach

394 SR 0.740.71