Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Lausanne durch ein deutsches Verkehrsunternehmen untersagt). Auch auf internationalen Buslinien dürfen keine Passagiere auf Teilstrecken innerhalb der Schweiz befördert werden (Kabotageverbot).
Im Bereich grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr wurde mit dem Inkrafttreten des LandVA der Güterverkehrsmarkt liberalisiert. Diese Öffnung hat sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs ausgewirkt. Die EU-Vorschriften zur Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr hat die Schweiz bislang nicht übernommen. Grenzüberschreitende Personenverkehrsleistungen im Bahnverkehr sind ausschliesslich in Kooperation zwischen einem schweizerischen und einem ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmen möglich. Anders als beim Strassenverkehr sieht das LandVA für den Bahnverkehr kein ausdrückliches Kabotageverbot vor.
Der grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehr wurde in der EU im Jahr 2010 im Rahmen des dritten Eisenbahnpakets liberalisiert. Die vollständige Marktöffnung (auf internationaler und nationaler Ebene) wurde schliesslich 2016 mit dem vierten Eisenbahnpaket erreicht. Eine Öffnung des nationalen Schienenpersonenverkehrs stand aufgrund des Geltungsbereichs des LandVA nie zur Diskussion. Dies bedeutet, dass auch die im Rahmen der nationalen Marktöffnung des 4. EU-Eisenbahnpakets beschlossenen strengeren Governance-Vorschriften für die schweizerischen Eisenbahnunternehmen nicht gelten.
In der Schweiz stand die Möglichkeit einer Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr im LandVA zur Debatte.395 Angesichts der politischen Dimension dieser Frage wurde der Bundesrat mit der Motion 18.4105 «Kooperationsmodell anstelle der Öffnung des internationalen Schienenpersonenverkehrs», die von der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates eingereicht wurde, beauftragt, eine allfällige Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr nicht in eigener Kompetenz zu beschliessen, sondern dem Parlament in geeigneter Form zum Entscheid vorzulegen. Die Motion wurde am 4. Juni 2019 angenommen. Da der Entscheid über die Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr dem Parlament mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet wird, beantragt der Bundesrat die Abschreibung der Motion (s. Ziff. 1.5).
Im Rahmen der exploratorischen Gespräche, die den Verhandlungen vorausgingen, kamen die Schweiz und die EU überein, die Frage der gegenseitigen Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr unter besonderer Berücksichtigung des LandVA (Art. 1 Abs. 1) und der Richtlinie 2012/34/EU396 zu behandeln. Die Schweiz bestand allerdings darauf, dass eine solche Marktöffnung kontrolliert erfolgen soll. Daher vereinbarten die Schweiz und die EU Ausnahmen zur
395 Vgl. Bericht zum internationalen Personenverkehr (Bahn/Bus). Bericht des Bundesrates vom 18. Okt. 2017 in Erfüllung der Postulate 14.3673 und 15.3707.
396 Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung), Fassung gemäss Art. 1 Abs. 18 Bst. b Ziff. i des ÄP-LandVA.