Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Absicherung bestimmter schweizerischen Besonderheiten im Landverkehr. Diese umfassen die Möglichkeit, Eisenbahnverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste erbringen, zu verpflichten, sich an der Tarifintegration im öffentlichen Verkehr zu beteiligen, die Möglichkeit, dem Personenverkehr gemäss dem Taktfahrplan Vorrang einzuräumen, sowie die Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Diese neuen Ausnahmen, die von der EU akzeptiert wurden, unterliegen nicht der dynamischen Rechtsübernahme. Somit müssen künftige Entwicklungen im EU-Recht, die diese Ausnahmen betreffen, von der Schweiz nicht berücksichtigt werden.

Das Common Understanding sieht auch vor, dass die folgenden wesentlichen Ausnahmen für die Schweiz beibehalten und von der dynamischen Rechtsübernahme ausgeschlossen werden: die 40-Tonnen-Limite für Lastwagen, das Verbot von Strassentransporten mit Start und Ziel in der Schweiz durch im Ausland registrierte Fahrzeuge (Verbot der kleinen Kabotage), das Nacht- und Sonntagsfahrverbot für Lastwagen, der Ausschluss von Erhöhungen der Strassenkapazität durch die Alpen sowie die LSVA.

Die Schweiz und die Europäische Kommission haben sich ausserdem darauf geeinigt, dass der Geltungsbereich des LandVA nicht geändert wird: Das LandVA ist weiterhin nur auf den grenzüberschreitenden Verkehr anwendbar, der rein nationale Verkehr bleibt davon unberührt.

2.5.3 Zielsetzung und Verhandlungsverlauf

Das Hauptziel der Verhandlungen über das LandVA bestand darin, den gegenseitigen Marktzugang für die Vertragsparteien langfristig zu erhalten und zu gewährleisten, die Interoperabilität auf Strasse und Schiene zu verbessern, die bestehenden Ausnahmen für die Schweiz abzusichern sowie neue Ausnahmen auszuhandeln, um die Auswirkungen der Marktöffnung für den internationalen Schienenpersonenverkehr abzufedern.

Das Common Understanding zwischen der Schweiz und der EU sowie das Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 legten den Rahmen für die Verhandlungen fest.

Da es sich beim LandVA um ein Binnenmarktabkommen handelt, konzentrierten sich die Verhandlungen auf die Aufnahme der neuen institutionellen Elemente in das LandVA, insbesondere die Pflicht zur dynamischen Übernahme von EU-Rechtsakten, die in den Geltungsbereich des LandVA fallen. Diese Pflicht beinhaltet insbesondere, dass die Schweiz die EU-Rechtsakte zur Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr berücksichtigen muss. Das bedeutet, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen aus EU-Mitgliedstaaten eigenständig grenzüberschreitende Eisenbahnverbindungen in die Schweiz und umgekehrt Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen eigenständig grenzüberschreitende Eisenbahnverbindungen in die EU anbieten können. Gemäss aktuell geltendem LandVA sind solche Verkehrsdienste nur in Kooperation zwischen einem Schweizer und einem EU-Eisenbahnverkehrsunternehmen möglich.