Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Im Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 wird die Notwendigkeit unterstrichen, vor diesem Hintergrund die schweizerischen Besonderheiten im Schienenverkehr (Tarifintegration und Taktfahrplan) sowie die Anforderungen im Zusammenhang mit der in Artikel 84 der Bundesverfassung397 vorgesehenen Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene abzusichern. Zudem sieht das Verhandlungsmandat vor, dass beim grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr parallel zur Öffnung des Markts das Kooperationsmodell und die Zuständigkeit der Schweiz für die Zuweisung der Zugtrassen in ihrem eigenen Gebiet beibehalten werden. Die Vorschriften für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr dürfen die Qualität des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz nicht verschlechtern. Schliesslich hat der Bundesrat auch klargestellt, dass der reine Binnenverkehr (inländischer Fern-, Regional- und Nahverkehr) sowie das Recht, in den Genehmigungen und Konzessionen für Transportunternehmen nichtdiskriminierende Bestimmungen über Sozialstandards einzuschliessen, unberührt bleiben müssen.

Gleichzeitig hat die Schweiz zugestimmt, ein Kontrollsystem für die staatlichen Beihilfen in das LandVA aufzunehmen. Die im Protokoll über staatliche Beihilfen vorgesehenen Pflichten gelten nur für Beihilfen, die Unternehmen für Tätigkeiten gewährt werden, die unter den in Artikel 2 LandVA festgelegten Geltungsbereich des Abkommens fallen (s. Ziff. 2.2.5.3 und 2.5.6.4). Auf den rein inländischen Schienenverkehr finden diese Pflichten daher keine Anwendung.

Die Verhandlungen über das LandVA starteten am 20. März 2024 und wurden am 5. Dezember 2024 nach 14 Verhandlungsrunden materiell abgeschlossen. Neben dem Institutionellen Protokoll und dem Protokoll über staatliche Beihilfen (über die separat verhandelt wurde) gingen aus den Verhandlungen zum Landverkehr zusätzlich ein Änderungsprotokoll und eine Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien hervor. Die Ziele, die sich die Schweiz im Verhandlungsmandat gesetzt hatte, wurden vollumfänglich erreicht, insbesondere mit dem Erhalt der bestehenden Ausnahmen und der Schaffung der neuen Ausnahmen zur Absicherung der schweizerischen Besonderheiten im Rahmen des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs. Insbesondere konnte die Schweiz die Anerkennung ihrer Instrumente für die Planung der Kapazität der Eisenbahninfrastruktur, die über das Common Understanding und das Verhandlungsmandat hinausgeht, sowie eine Ausnahme bei der Ausschreibungspflicht für den grenzüberschreitenden Regionalverkehr auf der Schiene und weitere Anpassungen bei der LSVA und der Zusammenarbeit mit der ERA erreichen.

Die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KöV) war Teil der Schweizer Verhandlungsdelegation und somit bei allen Fragen eng eingebunden.

2.5.4 Vorverfahren

Bereits parallel zu den exploratorischen Gesprächen mit der EU, die zum Common Understanding geführt haben, haben diverse Kontakte mit verschiedenen Akteuren stattgefunden, um deren Anliegen berücksichtigen zu können.

397 SR 101