Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Intervall von drei Jahren (statt wie anhin jährlich) zu verlängern. Dies wirkt sich positiv auf die Rechtssicherheit der verschiedenen Akteure in der Schweiz sowie in der EU aus.

2.5.6.4 Protokoll über staatliche Beihilfen

Das Beihilfeprotokoll-LandVA wird in Ziffer 2.2 dieser Vernehmlassungsvorlage näher erläutert. Die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen regeln einerseits das direkt anwendbare materielle Beihilfeverbot mit diversen ebenfalls direkt anwendbaren Ausnahmen, andererseits die Grundpfeiler des Überwachungsverfahrens. Im Folgenden werden nur die spezifischen Aspekte des Beihilfeprotokolls mit Bezug zum LandVA erläutert.

Die im Beihilfeprotokoll-LandVA vorgesehenen Pflichten gelten nur für Beihilfen, die Unternehmen für Tätigkeiten gewährt werden, die unter den in Artikel 2 LandVA festgelegten Geltungsbereich des Abkommens fallen (s. Ziff. 2.2.5.3). Auf den rein inländischen Landverkehr finden diese Pflichten daher keine Anwendung.

Das Beihilfeprotokoll-LandVAsieht Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Gewährung von Beihilfen durch die Schweiz vor. Dies sind zum einen die Ausnahmen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Protokolls. Für den Landverkehr ist vor allem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls von Bedeutung, der vorsieht, dass Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, zulässig sind. Letztere Bestimmung entspricht Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Zum anderen sieht Anhang I des Protokolls über staatliche Beihilfen ein Ausnahmesystem vor. So wurde gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Protokolls in Anhang I ein Abschnitt A eingefügt, aus dem die Beihilfen ersichtlich sind, die die Vertragsparteien als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen. Zudem wurde gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e des Protokolls ein Abschnitt B in Anhang I aufgenommen, der die Beihilfen nennt, die von den Vertragsparteien als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Gegenwärtig enthalten diese beiden Abschnitte keine Beihilfen. Der Gemischte Ausschuss des LandVA kann sie in Zukunft aber ergänzen. Des Weiteren sieht Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls über staatliche Beihilfen vor, dass Beihilfen, die nach Anhang I Abschnitt C gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und von der Notifizierungspflicht befreit werden. Abschnitt C (Gruppenfreistellungen) enthält einen Verweis auf die Kapitel I und III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt sowie auf Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die mit dem Änderungsprotokoll in Anhang 1 LandVA aufgenommen wird. Demnach gilt eine gemäss dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste als mit dem Binnenmarkt vereinbar. Diese Ausgleichsleistungen sind zudem von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellt. Der erwähnte Artikel 9 findet jedoch nur gemäss neuem Artikel 24a Absatz 5 LandVA Anwendung (s. Ziff. 2.5.6.2). Das bedeutet, eine Abgeltung, die die übrigen Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt, ist auch dann mit dem Binnen-