Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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markt vereinbar und von der vorgängigen Anmeldung freigestellt, wenn keine Ausschreibung durchgeführt wird. Auch im Landverkehr gilt gemäss Artikel 3 Absatz 6 des Beihilfeprotokolls die in Abschnitt D festgehaltene De-minimis-Schwelle für Beihilfen.
Anhang II des Beihilfeprotokolls-LandVAlistet in Abschnitt A Punkt 1 die in der EU im Rahmen des Protokolls anwendbaren Rechtsakte auf. In Abschnitt A Punkt 2 wird anschliessend festgehalten, dass die Schweiz ein Überwachungssystem errichtet und beibehält, das dem in der EU gemäss den unter Buchstabe a genannten Rechtsakten angewendeten System gleichwertig ist. Für den Landverkehr relevant ist auch hier die erwähnte Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Aktuell sind keine Beihilfen zu Gunsten des Personen- und Güterverkehrs bekannt, die in den Geltungsbereich des LandVA fallen. Die Förderung des Service public (d. h. des inländischen bzw. regionalen Personenverkehrs) und des Schienengüterverkehrs (national sowie alpenquerend) kann auch unter Einhaltung der Pflichten im Protokoll über staatliche Beihilfen weitergeführt werden. Die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (Betrieb, Substanzerhalt und Ausbau) ist von den Beihilferegeln nicht erfasst. Und schliesslich sind im Strassengüterverkehr keine konkreten staatlichen Unterstützungsmassnahmen bekannt.
Eine abschliessende Beurteilung der bestehenden Beihilferegelungen im Landverkehr und deren Vereinbarkeit mit dem Beihilfeprotokoll wird durch die Schweizer Überwachungsbehörde und bei allfälligen Beschwerden gegen zukünftige Umsetzungsbeihilfen durch die Schweizer Gerichte erfolgen (s. Erläuterungen zum 6. Kapitel VE-BHÜG in Ziff. 2.2.7).
2.5.7 Grundzüge des Umsetzungserlasses
Die Änderungen, welche am LandVA vorgenommen werden, verlangen gesetzliche Anpassungen des EBG sowie des PBG. Die Anpassungen dienen einerseits der Umsetzung von sich unmittelbar aus dem LandVA ergebenden Verpflichtungen der Schweiz (namentlich Art. 1 Abs. 6 und 7 des ÄP-LandVA) sowie andererseits der Umsetzung von in Anhang 1 des LandVA aufgenommenen Rechtsakten der EU (Art. 1 Abs. 18 des ÄP-LandVA).
Die Umsetzung des Protokolls über staatliche Beihilfen durch das neue Beihilfeüberwachungsgesetz (BHÜG) wird in Ziffer 2.2 erläutert (s. insb. Ziff. 2.2.6 und 2.2.7). In Bezug auf die Sozialstandards sind Begleitmassnahmen vorgesehen.
2.5.7.1 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses
2.5.7.1.1 Eisenbahngesetz (EBG)
Art. 9b Abs. 4 letzter Satz
Gemäss Artikel 24a Absatz 3 LandVA (Art. 1 Abs. 7 ÄP-LandVA, s. Ziff. 2.5.6.2) geniessen in der Schweiz Anträge für grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr sowohl von EU- als auch von Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen für