Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Trassen im jährlichen Fahrplan- und Trassenbestellverfahren bei den Restkapazitäten (bestehend aus freien und freigebliebenen Kapazitäten des Personen- wie des Güterverkehrs) Priorität. Artikel 9b Absatz 4 EBG hält heute für die freie Kapazität, d.h. nicht im NNP gesicherte Kapazität, den Grundsatz fest, wonach der vertaktete Personenverkehr bei der Trassenzuteilung Vorrang hat. Der Bundesrat kann schon heute Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen. Die vorgeschlagene Ergänzung («sowie völkerrechtlicher Verpflichtungen») schafft die ausdrückliche Grundlage und bildet die Verbindung zwischen der neu im LandVA verankerten Prioritätenordnung und der Kompetenz des Bundesrates, von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzusehen. Für die freigebliebene Kapazität, d.h. im NNP gesicherte, aber nicht bestellte Kapazität, kennt das EBG hingegen bereits heute keine Prioritätenordnung. Es liegt deshalb in der Kompetenz des Bundesrates als Verordnungsgeber, eine allfällige Prioritätenordnung auf Verordnungsstufe vorzusehen, um der Verpflichtung aus dem LandVA nachzukommen.

Art. 40aterAbs. 2bis

Der neue Artikel 24 Absatz 1a LandVA (Art. 1 Abs. 6 ÄP-LandVA) gewährt EU-Eisenbahnverkehrsunternehmen das Recht, im Rahmen von grenzüberschreitenden Angeboten auch innerhalb der Schweiz mehrere Haltestellen zu bedienen (s. Ziff. 2.5.6.2). Dies unter der Voraussetzung, dass der Hauptzweck dieses Angebots in der Beförderung von Personen zwischen dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates und der Schweiz liegt. Zuständigen Schweizer Behörden sowie betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen soll das Recht zukommen, den Hauptzweck eines solchen Angebots auf ihren Antrag hin überprüfen zu lassen. Die Überprüfung hat durch die zuständige Schweizer Regulierungsbehörde zu erfolgen. Kommt diese zum Schluss, dass das Erfordernis des Hauptzwecks nicht erfüllt ist, so kann einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaates der Netzzugang in der Schweiz verweigert werden.

Mit dem neuen Absatz 2biserhält die RailCom als zuständige Regulierungsbehörde der Schweiz die dafür notwendigen Kompetenzen. Die RailCom wird dabei ausschliesslich auf Antrag des BAV, eines betroffenen Kantons als Besteller oder eines betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist typischerweise dann betroffen, wenn es ein bestehendes, konzessioniertes (und allenfalls bestelltes) Angebot des nationalen Verkehrs betreibt, mit welchem das grenzüberschreitende Angebot eines EU-Eisenbahnverkehrsunternehmens in Konkurrenz tritt. Der Antrag zur Beurteilung kann bspw. im Rahmen der Konzessionserteilung für das neue grenzüberschreitende Angebot gestellt werden. Erfolgt der Antrag in der Anhörung des Konzessionsverfahrens, so hat das BAV den Antrag an die zuständige RailCom weiterzuleiten. Der Antrag kann jedoch auch während einer bereits laufenden Konzession gestellt werden, sollte sich namentlich die Sachlage so geändert haben, dass der notwendige Hauptzweck angezweifelt werden kann. Die Beurteilungskriterien für die Erfüllung des Hauptzweckes sind vom Bundesrat auf Verord-