Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Artikel 9a sieht vor, dass die Vertragsparteien etwaige Verschlusssachen gemäss dem am 28. April 2008 geschlossenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen438 austauschen. Artikel 9a beauftragt den Gemischten Ausschuss ausserdem, in einem speziell zu diesem Zweck gefassten Beschluss Modalitäten festzulegen, um einen angemessenen Schutz sensibler Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, zu gewährleisten. Zudem wird der Titel von Artikel 9 des Landwirtschaftsabkommens (bestehender Artikel zur Vertraulichkeit) in «Berufsgeheimnis» geändert.
Artikel 1 Ziffer 8 des Änderungsprotokolls betreffend Terminologie
Um Klarheit in Bezug auf die Zuständigkeiten der beiden für das Landwirtschaftsabkommen zuständigen Gemischten Ausschüsse (s. Ziff. 2.12.8 zum Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit) zu schaffen, wird der Begriff «Ausschuss» in den Artikeln 11, 12 und 13 des Landwirtschaftsabkommens durch «Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft» ersetzt.
Artikel 1 Ziffer 9 des Änderungsprotokolls zu Artikel 15 (Anhänge, Anlagen und Protokoll) des Landwirtschaftsabkommens
Gemäss dem angepassten Artikel 15 des Landwirtschaftsabkommens wird neben den Anhängen 1-3, 7-10 und 12 sowie deren Anlagen auch das für den Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens angepasste Protokoll zum Schiedsgericht Teil des Landwirtschaftsabkommens sein. Dieses wird dem Landwirtschaftsabkommen als Protokoll hinzugefügt.
Artikel 1 Ziffer 10 des Änderungsprotokolls zu Artikel 16 (Räumlicher Geltungsbereich) des Landwirtschaftsabkommens
Der Artikel zum räumlichen Anwendungsbereich wird über alle Abkommen des Pakets (Schweiz–EU) gleich ausgestaltet. Entsprechend wird auch Artikel 16 des Landwirtschaftsabkommens angepasst (s. Ziff. 2.1.6.7).
Artikel 1 Ziffer 11 des Änderungsprotokolls zu Artikel 17 (Inkrafttreten und Geltungsdauer) des Landwirtschaftsabkommens
Ein neuer Absatz 5 in Artikel 17 des Landwirtschaftsabkommens stellt klar, dass im Falle einer Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien gemäss Artikel 17 Absatz 3 auch das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit auf denselben Zeitpunkt ausser Kraft tritt. Gleichzeitig hält der neue Absatz 6 fest, dass Rechte und Pflichten, die Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmerinnen und Wirtschaftsteilnehmer bereits durch das Abkommen erworben haben, auch dann bestehen bleiben, wenn das Landwirtschaftsabkommen nicht mehr in Kraft ist und die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen müssen, wie mit Rechten zu verfahren ist, die gerade erworben werden.