Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.7.9.2 Verfassungsmässigkeit der Umsetzungsgesetzgebung und Begleitmassnahmen

Es sind keine Umsetzungsgesetzgebung oder Begleitmassnahmen nötig.

2.7.9.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das Änderungsprotokoll ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Vorgesehen ist, dass auch das Zusatzabkommen vom 27. September 2007439 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend angepasst wird. Allenfalls erforderliche Anpassungen der Anhänge des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vom 4. Januar 1960440 werden geprüft und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen in Ziffer 3.1.3 verwiesen.

2.7.9.4 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV) unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Das Änderungsprotokoll führt ein neues Streitschlichtungsverfahren mit der Möglichkeit ein, einen Streitfall einem paritätisch zusammengesetzten Schiedsgericht zum Entscheid vorzulegen. Die entsprechenden Anpassungen sind als wichtige rechtsetzende Bestimmungen zu gewichten. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Änderungsprotokolls ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

2.7.9.5 Vorläufige Anwendung

Eine vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls ist nicht vorgesehen.

2.7.9.6 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass

Es ist kein Umsetzungserlass nötig.

439 SR 0.916.026.812 440 SR 0.632.31