Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Artikel 1 Ziffer 12 des Änderungsprotokolls zur Aufhebung der Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Landwirtschaftsabkommens

Gemäss Artikel 1 Ziffer 12 werden die Anhänge 4, 5, 6 und 11 mit Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgehoben. Sollte das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit nicht in Kraft treten, würden diese Anhänge unverändert im Landwirtschaftsabkommen verbleiben. Wie ihr Weiterfunktionieren gewährleistet werden könnte, wäre allerdings unklar, da die neuen institutionellen Bestimmungen, welche eine regelmässige Aktualisierung dieser Anhänge sicherstellen, auf diese Anhänge nicht anwendbar wären.

Artikel 1 Ziffer 13 des Änderungsprotokolls betreffend das Schiedsgerichtsprotokoll

Gemäss Artikel 1 Ziffer 13 wird der Anhang des Änderungsprotokolls, welcher das für den Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens angepasste Protokoll zum Schiedsgericht enthält, dem Landwirtschaftsabkommen als Protokoll hinzugefügt.

Artikel 2 des Änderungsprotokolls zur übergangsweisen Anwendung der Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Landwirtschaftsabkommens

Artikel 2 des Änderungsprotokolls nimmt Bezug zur Übergangsregelung, die in Artikel 32 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit stipuliert ist. Er stellt klar, dass die Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Landwirtschafsabkommens während dem Übergangszeitraum von maximal 24 Monaten nach Inkraftsetzung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ihre Gültigkeit behalten. Zudem hält der Artikel fest, dass das genaue Enddatum dieses Übergangszeitraums durch Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft festgelegt wird nach Notifizierung durch den Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit.

Artikel 3 des Änderungsprotokolls zum Inkrafttreten

Das Änderungsprotokoll ist Teil des Stabilisierungsteils des Pakets (Schweiz–EU). Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren zur Genehmigung aller völkerrechtlichen Instrumente des Stabilisierungsteils des Pakets (Schweiz–EU) in Kraft.

Schiedsgerichtsprotokoll

Das Schiedsgerichtsprotokoll zum Landwirtschaftsabkommen beruht auf den Schiedsregeln, welche für die Binnenmarktabkommen gelten. Diesbezüglich kann mit der nachfolgenden Präzisierung auf die Erläuterungen unter Ziffer 2.1.6.4.2 verwiesen werden. Nicht enthalten sind im Schiedsgerichtsprotokoll zum Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens sämtliche Bestimmungen, die den Einbezug des EuGH betreffen.

2.7.7 Grundzüge des Umsetzungserlasses

An den bestehenden Anhängen 1–3, 7–10 und 12 wurden keine Änderungen vorgenommen. Diese werden weiterhin nicht der dynamischen Rechtsübernahme unterlie-