Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Artikel 6 des Landwirtschaftsabkommens regelt den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft. Die Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses, die in den betreffenden bilateralen Abkommen enthalten sind, wurden vereinheitlicht. Entsprechend wird auch der Artikel zum Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft aktualisiert. Materiell sind die Änderungen im Wortlaut gering, und auch auf die Praxis des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft hat die neue Formulierung von Artikel 6 keine Auswirkungen.

Artikel 1 Ziffern 4 und 5 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 7 (Ausschliesslichkeitsprinzip), Artikel 7a (Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten) und Artikel 7b (Ausgleichsmassnahmen) des Landwirtschaftsabkommens

In den Artikeln 7, 7a und 7b des Landwirtschaftsabkommens wird das neue Streitbeilegungsverfahren geregelt. Zunächst verpflichtet Artikel 7 die Parteien dazu, sich zur Beilegung allfälliger Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Landwirtschaftsabkommens ausschliesslich dieses Streitbeilegungsverfahrens zu bedienen (s. Ziff. 2.1.6.4.1). Das ist eine übliche Verpflichtung, um etwaiges forum shopping zu unterbinden.

Die Parteien müssen wie bisher in einem ersten Schritt versuchen, einen Streitfall im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft beizulegen (Art. 7a Abs. 1). Neu können die Parteien ein Schiedsgericht anrufen, wenn der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft die Uneinigkeit nicht binnen drei Monaten einer für beide Parteien akzeptablen Lösung zuführt (Art. 7a Abs. 2). Die Modalitäten des Schiedsverfahrens sind im Protokoll zum Schiedsgericht geregelt, das dem Änderungsprotokoll angehängt ist (s. nachfolgend). Im Schiedsverfahren im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens ist keine Rolle für den EuGH vorgesehen. Der Grund dafür liegt darin, dass die im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens verbleibenden Anhänge nicht der dynamischen Rechtsübernahme unterliegen und dem EuGH folglich keine Rolle zukommt mit Blick auf die einheitliche Auslegung des EU-Rechts. In Artikel 7a Absatz 4 wird zudem festgehalten, dass Schiedsgerichtsverfahren nach Artikel 7a Absatz 2 die in den Anhängen 1, 2 und 3 des Landwirtschaftsabkommens festgelegten Zollkonzessionen und deren Verwaltung nicht berühren dürfen. Damit wird explizit festgehalten, dass diese Anhänge und ihre Verwaltung nicht im Rahmen eines allfälligen Streitbeilegungsverfahrens geändert werden können. Darüber hinaus hält Artikel 7b fest, dass allfällige Ausgleichsmassnahmen im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens nur im Falle einer Verletzung des Landwirtschaftsabkommens (Agrarteil und Lebensmittelsicherheitsteil) möglich sind, nicht jedoch im Falle einer Verletzung eines anderen Binnenmarktabkommens. Auch damit unterscheidet sich die Lösung im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens von den anderen Abkommen, welche die Beteiligung am EU-Binnenmarkt regeln.

Artikel 1 Ziffern 6 und 7 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 9 (Berufsgeheimnis) und Artikel 9a (Verschlusssachen und vertrauliche, nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen) des Landwirtschaftsabkommens