Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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gen und damit weiterfunktionieren wir bisher. Ein Umsetzungserlass zum Änderungsprotokoll ist damit nicht nötig. Die aufgrund des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit nötigen Anpassungen im Lebensmittelrecht werden in Ziffer 2.12.7 dargelegt.

2.7.8 Auswirkungen des Paketelements

Mit dem Änderungsprotokoll soll im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens dem neu geschaffenen gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum Rechnung getragen sowie teilweise institutionelle Bestimmungen modernisiert werden. Das Änderungsprotokoll führt zu keinen Änderungen an den bestehenden Anhängen 1–3, 7–10 und 12 des Landwirtschaftsabkommens. Es sind keine relevanten Auswirkungen auf die Kantone, die Volkswirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt zu erwarten.

Die Schweiz wird in der Ausgestaltung ihrer Agrarpolitik weiterhin eigenständig bleiben. Auch der bestehende Grenzschutz (inkl. Zölle und Kontingente) bleibt erhalten. Allfällige Ausgleichsmassnahmen im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens sind nur im Falle einer Verletzung des Landwirtschaftsabkommens (inkl. Lebensmittelsicherheit) möglich, nicht jedoch im Falle einer Verletzung eines anderen Binnenmarktabkommens. Allfällige Ausgleichsmassnahmen müssen zudem verhältnismässig sein. Damit erhöht sich die Rechtssicherheit für die Schweiz.

Der Bundesrat wird den Ressourcenbedarf zu gegebener Zeit überprüfen und darauf achten, dass ein allfälliger Mehrbedarf an Personalaufwand innerhalb des Eigenbereichs des Bundes kompensiert wird.

Die Auswirkungen des Lebensmittelsicherheitsprotokolls werden in Ziffer 2.12.9 dargelegt.

2.7.9 Rechtliche Aspekte des Paketelements

2.7.9.1 Verfassungsmässigkeit des Protokolls

Das Änderungsprotokoll stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7a Abs. 1 RVOG). Beim Änderungsprotokoll handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen selbstständigen Abschluss der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags ermächtigt ist. Insbesondere geht das Änderungsprotokoll durch die Aufnahme institutioneller Bestimmungen zur Streitbeilegung über den in Artikel 177a LWG vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus, wonach der Bundesrat Vereinbarungen im Agrarbereich mit der Ausnahme von Agrarhandelsverträgen abschliessen kann. Es handelt sich auch nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag von beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG. Das Änderungsprotokoll ist folglich der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.