Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Rahmen hat unter anderem auch der Schweizer Bauernverband eine Stellungnahme abgegeben. Der Bundesrat hat die insbesondere vom Schweizer Bauernverband im Rahmen dieser Konsultation gewünschten Präzisierungen unter anderem zur Beibehaltung der Zolltarife einschliesslich der Zollkontingente und Bewirtschaftungsmethoden sowie zur Beibehaltung der Souveränität der Schweiz in der Agrarpolitik ins Schweizer Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 aufgenommen (s. Ziff. 1.3.1), das mit dem Verhandlungsergebnis vollständig erfüllt werden konnte.
2.7.5 Grundzüge des Protokolls
Mit dem Änderungsprotokoll soll einerseits der neuen Situation Rechnung getragen werden, dass die Inhalte der Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Landwirtschaftsabkommens in Zukunft im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit geregelt werden. Andererseits werden einzelne Artikel im Agrarteil modernisiert, darunter der Artikel zur Streitbeilegung. An den bestehenden Anhängen 1–3, 7–10 und 12 des Landwirtschaftsabkommens wurden keine Änderungen vorgenommen. Diese Anhänge werden auch in Zukunft nicht der dynamischen Rechtsübernahme unterstellt sein und damit weiterfunktionieren wie bisher.
Der Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens umfasst demnach künftig:
– Die Anhänge 1-3: gegenseitige Zollzugeständnisse und Käsefreihandel.
– Die Anhänge 7 und 8: Erleichterung des Handels mit Wein und Spirituosen durch zwischen den Parteien vereinbarte Regeln und Zusammenarbeit sowie gegenseitiger Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen der jeweils anderen Partei.
– Den Anhang 9: Gegenseitige Anerkennung der Äquivalenz der Rechtsvorschriften im Biobereich und dadurch Erleichterung des Handels (freier Verkehr, keine Kontrollbescheinigungen).
– Den Anhang 10: Anerkennung der durch die Schweiz durchgeführten Kontrollen zur Einhaltung der EU-Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse, das in die EU exportiert oder reexportiert wird.
– Den Anhang 12: Gegenseitige Anerkennung von geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) oder geschützten geografischen Angaben (GGA) für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel.
Das Änderungsprotokoll enthält neben der Präambel vier Artikel, wobei Artikel 1 die inhaltlichen Änderungen des Landwirtschaftsabkommens umfasst. Dem Änderungsprotokoll angehängt ist das für den Agrarteil angepasste Protokoll zum Schiedsgericht.
2.7.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Protokolls
Präambel des Änderungsprotokolls